1.4.2 Einmalige Namensgebung

Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen oder anderen Quellnamen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Mineralwasser stamme aus verschiedenen Quellen.

Bei einer Handelsbezeichnung für ein natürliches Mineralwasser kann der Name eines Weilers, einer Gemeinde, eines Bezirkes oder einer sonstigen Ortsbezeichnung unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch diese Handelsbezeichnung angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.

Wird auf den Etiketten oder Aufschriften für ein natürliches Mineralwasser eine andere Handelsbezeichnung als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung verwendet, so muss die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt sinngemäß auch für die Werbung.

Bei der täuschungsfreien Gestaltung der Gesamtaufmachung anerkannter natürlicher Mineralwässer sind folgende Punkte zu beachten: Die graphische Gestaltung der Etiketten anerkannter natürlicher Mineralwässer, die auch im Lohn für Dritte abgefüllt werden, z. B. für den Lebensmittelhandel, erweckt nicht den Eindruck, das natürliche Mineralwasser stamme aus einer anderen Quelle als der anerkannten. (siehe Abs. 1.4.2). Die Gesamtaufmachung orientiert sich am Produkt Layout des anerkannten natürlichen Mineralwassers.

Weichen Etiketten anerkannter natürlicher Mineralwässer, die auch im Lohn für Dritte abgefüllt werden, in Bezug auf z. B. Schriftart, Farbe, Abbildungen oder sonstiger graphischer Gestaltungselemente vom gültigen Produkt Layout des anerkannten natürlichen Mineralwassers ab, so wird der in der Anerkennung angeführte Quellname mitsamt dem dort verwendeten Schriftzug deutlich lesbar und für den Verbraucher leicht erkennbar auf dem Etikett angebracht. (siehe Abs.1.4.2 und 1.4.2.2)

Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen, sind Hinweise auf Eigenmarken (z.B: Logo) eines Lebensmittelunternehmens (Lebensmitteleinzelhandels) auf dem Etikett des vermarkteten natürlichen Mineralwassers zulässig.

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