1.3.8.1 Kennzeichnung einer "Mischung" die keiner Kategorie entspricht
Entspricht eine „Mischung“ keiner Kategorie (Normalfall), lautet die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“.
Zusätzlich gilt:
- Geografische Angaben oder die in Anhang I aufgeführten rechtlich vorgeschriebenen (Kategorie-)Bezeichnungen dürfen51 nur in einer Liste der/aller alkoholischen Bestandteile aufscheinen. Wird eine solche Liste (freiwillig) angegeben, zieht dies obligat die Angabe des begleitenden Begriffs „Spirituosenmischung“ oder - abweichend von bisherigen Gepflogenheiten - „Mischung“ oder „gemischt“ nach sich.52
- Der begleitende Begriff und die Liste alkoholischer Bestandteile sind im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, in höchstens halb so großen Schriftzeichen anzugeben;
außerdem ist der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal - in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen - in Prozent reiner Alkohol im Verhältnis (Volumen/Volumen) zum gesamten reinen Alkohol anzugeben.
Geografische Angaben, oder in Anhang I aufgeführte rechtlich vorgeschriebene (Kategorie-)Bezeichnungen, dürfen nur in der Liste alkoholischer Bestandteile - mit Prozentangabe reiner Alkohol an Gesamtalkohol - aufscheinen und daher nicht auch an anderer Stelle (hervorhebend) genannt werden. Eine zusätzliche mengenmäßige Angabe dieser Zutaten in Prozent bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung (QUID nach LMIV) ist daher allenfalls in einem Zutatenverzeichnis, das freiwillig angeführt wird, vorstellbar.53
Scheint ein solches Zutatenverzeichnis zusätzlich auf, empfiehlt sich, zur Vermeidung von Irritationen durch unterschiedlichen Prozentangaben bei gleichen alkoholischen Bestandteilen, eine erläuternde Klarstellung zu Prozentangaben in der „Liste alkoholischer Bestandteile“;54 z. B. „Alkoholische Bestandteile in Prozent reiner Alkohol an Gesamtalkohol“, auch Fußnotenlösungen sind geeignet.
51freie Entscheidung des Herstellers;
52Verordnung (EU) 2019/787, Art. 13 Abs. 3
53zu beachten Abs. 1.1.1, insbesondere „Einleitende Bemerkungen“
54Prozentangaben, die in einem freiwillig angeführten Zutatenverzeichnis aufscheinen gelten Verbrauchern als hinreichend vertraut und bedürfen im Allgemeinen nicht der zusätzlichen Erläuterung, dass es sich hierbei um den Prozentsatz der Menge der Zutat zum Zeitpunkt ihrer Verwendung handelt (QUID nach LMIV, Anhang VIII, Ziffer 3).