1.2.1 Beschreibung, Anforderungen
Um Rohkaffee zum menschlichen Genuss geeignet zu machen, ist seine Aufschließung durch Röstung erforderlich. Richtig geröstete Kaffeebohnen zeigen eine gleichmäßig braune Farbe und sind auch im Inneren weder licht noch verbrannt, sondern braun. Gerösteter Kaffee enthält im Mittel 1,25 Gew.% Koffein. Der Koffeingehalt des Kaffees wird durch die Röstung nicht wesentlich verändert.
Einwandfrei gerösteter Kaffee muss mindestens 25 Gew.% wasserlösliche Stoffe (bezogen auf die Trockenmasse) enthalten. Sein Wassergehalt darf 5 Gew.%, sein Aschegehalt 6,5 Gew.% nicht übersteigen, wobei mindestens die Hälfte der Asche aus wasserlöslichen Stoffen bestehen muss.
Ehe gerösteter Kaffee in den Handel kommt, wird er meistens verlesen, wobei sowohl missfarbige Bohnen als auch Fremdkörper ("Einwurf") soweit wie möglich entfernt werden. Der Einwurf bei in Verkehr gebrachtem Röstkaffee darf 2 Gew.% nicht übersteigen.
Gerösteter Kaffee kommt als Bohnenware oder in gemahlenem Zustand in den Handel. Der Anteil zerbrochener oder beschädigter Bohnen bei ungemahlener Ware beträgt bei Abgabe an den Letztverbraucher im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung1 höchstens 10 Gew.%.
1 Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) 608/2004 der Kommission.
Unter aromatisiertem Kaffee versteht man Röstkaffee, dem nach dem Röstvorgang zur Aromatisierung Substanzen im Sinne der EG Aromenverordnung2 Nr. 1334/2008 zugesetzt worden sind. Bei der Herstellung von aromatisiertem Kaffee werden keine künstlichen Aromen verwendet. Ethylvanillin kann verwendet werden. Aromen, die geeignet sind, einen Gehalt an Milchprodukten vorzutäuschen (z. B. Obers- oder Milcharoma) sowie Kaffeearomen werden bei der Herstellung von aromatisiertem Kaffee nicht verwendet.
2 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.