2.1 Allgemeines

Im Sinne dieses Kapitels werden unter Brand insbesondere die aus vergorenen Flüssigkeiten oder vergorenen Maischen zuckerhaltiger oder verzuckerter stärkehaltiger Rohstoffe hergestellten, unter Beibehaltung des ihnen eigenen Aromas gewonnenen Destillate sowie die daraus durch Herabsetzung des Alkoholgehalts mit Trinkwasser hergestellten Produkte verstanden.

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 genannte Kategorien von Spirituosen, die das Wort „Brand“ (oder „Brannt“) bzw. „brand“ in ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung enthalten, werden ausschließlich aus den für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Ausgangsstoffen - bzw. den „landwirtschaftlichen Ausgangstoffen gemäß Anhang I des Vertrags“ - durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt75 und erfüllen die allgemeinen Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 bzw. Abs. 3 sowie die entsprechenden besonderen Bestimmungen des Anhang I.

Je nach den zur Herstellung verwendeten Rohmaterialien sind, neben Alkohol und Trinkwasser, verschiedene Gärungsnebenprodukte - die den Geruch und Geschmack beeinflussen - für Brand charakteristisch.

 


75 ausgenommen „-brand durch Mazeration und Destillation gewonnen“, Kategorie 16, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787

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