1.3.2 Behältnisse, Abfüllung

Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.

Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.

Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß der Trinkwasserverordnung4, das für die Verwendung in einer Wasserversorgungsanlage bestimmt ist, wird nicht zur Abfüllung als natürliches Mineralwasser oder Quellwasser herangezogen.

4 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.

[5] Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern, Anhang

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