1.3.2 Behältnisse, Abfüllung
Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.
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Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.
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Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß der Trinkwasserverordnung4, das für die Verwendung in einer Wasserversorgungsanlage bestimmt ist, wird nicht zur Abfüllung als natürliches Mineralwasser oder Quellwasser herangezogen.
4 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.
[5] Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern, Anhang