2.5 Bezeichnung

Das in Absatz 2.1.4 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen

"…..-Gemüsesaft"

"Gemüsesaft aus …..".

"…..saft".

Bei milchsauer vergorenem Gemüsesaft wird die Bezeichnung durch die Angabe "milchsauer vergoren" oder gleichsinnig ergänzt. Bei Sauerkrautsaft kann dieser Hinweis entfallen.

Mischungen aus Erzeugnissen des Absatzes 2.1.4 können auch als "Gemüsesaft-Cocktail" oder "Gemüsesaft-Cocktail aus …" bezeichnet werden.

Das in Absatz 2.1.6 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen

"Gemüsenektar/-trunk"

"Gemüsenektar/-trunk aus ….."

"…..nektar/trunk.

Bei Gemüsenektar/-trunk wird der Gehalt an Gemüsesaft, Gemüsemark/-püree oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis "Gemüsesaftgehalt: mindestens …..%", "Gemüsemark/-püreegehalt: mindestens …..%" bzw. "Gemüsegehalt: mindestens …..%" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben. Hierbei kann das Wort "Gemüse" auch durch die Angabe der verwendeten Gemüseart ersetzt werden.

Bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Gemüsesaft oder konzentriertem Gemüsemark-/püree hergestellten Gemüsesäften und Gemüsenektaren/-trunken wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezeichnung der Hinweis "aus …..konzentrat" angebracht.

Bei Mischungen von Gemüsesäften und von Gemüsenektaren/-trunken untereinander und bei Mischungen mit anderen Lebensmitteln werden in der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Gemüsearten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge angegeben.

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