2.5 Bezeichnung
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Das in Absatz 2.1.4 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen
"…..-Gemüsesaft"
"Gemüsesaft aus …..".
"…..saft".
Bei milchsauer vergorenem Gemüsesaft wird die Bezeichnung durch die Angabe "milchsauer vergoren" oder gleichsinnig ergänzt. Bei Sauerkrautsaft kann dieser Hinweis entfallen.
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Mischungen aus Erzeugnissen des Absatzes 2.1.4 können auch als "Gemüsesaft-Cocktail" oder "Gemüsesaft-Cocktail aus …" bezeichnet werden.
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Das in Absatz 2.1.6 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen
"Gemüsenektar/-trunk"
"Gemüsenektar/-trunk aus ….."
"…..nektar/trunk.
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Bei Gemüsenektar/-trunk wird der Gehalt an Gemüsesaft, Gemüsemark/-püree oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis "Gemüsesaftgehalt: mindestens …..%", "Gemüsemark/-püreegehalt: mindestens …..%" bzw. "Gemüsegehalt: mindestens …..%" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben. Hierbei kann das Wort "Gemüse" auch durch die Angabe der verwendeten Gemüseart ersetzt werden.
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Bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Gemüsesaft oder konzentriertem Gemüsemark-/püree hergestellten Gemüsesäften und Gemüsenektaren/-trunken wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezeichnung der Hinweis "aus …..konzentrat" angebracht.
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Bei Mischungen von Gemüsesäften und von Gemüsenektaren/-trunken untereinander und bei Mischungen mit anderen Lebensmitteln werden in der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Gemüsearten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge angegeben.