2.6.5.2 Chemisch-analytische Anforderungen

Alkoholgehalt mindestens 38,0 % vol
Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 g/hl r. A.
Flüchtige Ester105 („Gesamtester“),
als Ethylacetat berechnet
125 bis 700 g/hl r. A.
Ethylacetat105 höchstens 630 g/hl r. A.
(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 30 g/hl r. A.
Methanol 106 107 400 bis 1200 g/hl r. A.
Höhere Alkohole (iC4 + iC5)* mindestens 100 g/hl r. A.
Fuselalkohole 108 (nC3 + iC4 + iC5)* 150 bis 1 500 g/hl r. A.
Gesamtester/Höhere Alkohole höchstens 5,0
Asche 109 höchstens 5 g/l (auf Ware berechnet)
Furfurolreaktion deutlich positiv
Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte) nicht nachweisbar
Benzaldehyd höchstens 6,5 g/hl r. A.

*nC3 = 1-Propanol; iC4 = 2-Methyl-1-propanol (iso-Butanol); iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3‑Methyl-1-butanol (iso-Amylalkohole)

 

 


105Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100“ über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten.

106Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.

107Die alleinige Überschreitung des Methanol-Grenzwerts begründet keine Verfälschung und stellt, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/787 dar.

108Der Gehalt an Fuselalkoholen kann den Höchstwert von 1 500 g/hl r. A. überschreiten, wenn die Gehalte für Gesamtester und höhere Alkohole (iC4 + iC5) um mehr als 50 % (relativ) über den angegebenen Mindestwerten liegen.

109Der Aschgehalt kann bis auf 0,50 g/l (auf Ware berechnet) ansteigen, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.

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