1.3.5.4 Freiwillige (Qualitäts-)Angaben

Zusätzlich zu den Ergänzungen gemäß Abs. 1.3.5.3, können freiwillige Informationen über Lebensmittel im Sinne von Abschnitt V LMIV in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Spirituosen verwendet werden, sofern diese nicht irreführend, insbesondere nicht zweideutig oder missverständlich sind (Art. 36 Abs. 2 LMIV).

Freiwillige Qualitätsangaben wie „premium“, „erlesen“, „fein“, „echt“, „edel“, „Edelbrand“, „alt“ (nicht nach Jahren aufgeschlüsselte unspezifische Altersangaben), „im Eichenfass gelagert“ oder dgl. mehr, setzen - soweit nicht anderweitig geregelt - besondere qualifizierende Eigenschaften voraus. Die solcherart ausgelobten Erzeugnisse heben sich in Bezug auf ihre Qualität, den Materialwert, eine besondere Herstellung/Rezeptur oder die Lager- bzw. Reifungsdauer deutlich von vergleichbaren Standarderzeugnissen ab.

Zur Qualifizierung geeignet sind insbesondere Reifung im Holzfass, eine höherwertige alkoholische Basis oder die Mitverwendung eines wertbestimmenden Bestandteils in signifikantem Ausmaß.

Um bei einem alkoholischen Bestandteil „signifikantes Ausmaß“ zu erreichen, ist ein Anteil von mindestens 15 % erforderlich (bezogen auf den Anteil reinen Alkohols am gesamten reinen Alkohol im Enderzeugnis).

Für „Österreichischen Qualitätsbrand“ (Abs. 2.1.1), „Edelbrand“ (Abs. 2.1.2), oder Brände mit der Auslobung „edel“, und „Obstschnaps“ „Obstschnaps“-Spirituosen (Abs. 3.1.2) gelten eigene, spezifische Anforderungen.

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