2.4.2.2 Brand au mehr als einer Frucht-, Beeren- oder Gemüseart

Die einzelnen Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten dürfen (nur) ergänzend zu den Bezeichnungen „Obstbrand“, „Obst- und Gemüsebrand“ und „Gemüsebrand“ in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.
Eine mengenmäßige Kennzeichnung der jeweiligen Anteile (QUID) ist nicht erforderlich.88
Für die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen „Obstbrand“, „Obst- und Gemüsebrand“ und „Gemüsebrand“ gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

  • „Obstbrand“
    Werden zwei oder mehrere Fruchtarten, oder zwei oder mehrere Beerenarten oder Beeren und Früchte zusammen destilliert, wird das Erzeugnis mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Obstbrand“ in Verkehr gebracht.
    „Beerenbrand“ ist keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung und kann allenfalls als Zusatzbezeichnung für ausschließlich aus verschiedenen Beerenarten hergestellten Obstbrand verwendet werden.
  • „Obst- und Gemüsebrand“
    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für einen Brand, der durch Destillation von Früchten - auch Beeren - und Gemüse hergestellt wird, lautet „Obst- und Gemüsebrand“.
    Eine Umkehrung der Begriffe - „Gemüse und Obstbrand“ - ist nicht vorgesehen und stellt keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dar.
  • „Gemüsebrand“
    Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Brand, der ausschließlich aus verschiedenen Gemüsearten hergestellt ist lautet (unverändert) „Gemüsebrand“.

 


88 Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Prinzips der mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (2017/C 393/05), Ausnahmen vom QUID Erfordernis, Z 19, Ausnahmeregelung Obstbrand;

Go to Top