1.8 Verantwortlichkeit des Unternehmers

Ein in der Lebensmittelerzeugung tätiger Manager, wenn er auch nur technisch ausgebildet ist, ist verpflichtet, sich mit den in seinem Beruf auftauchenden juristischen Problemen genau auseinanderzusetzen. Es ist ihm daher vorzuwerfen, daß er sich mit dem offenkundig der Beschwichtigung der Antragstellerin dienenden Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz abfand, ohne sich bei den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden oder bei einem unabhängigen Rechtsbeistand zu informieren. Dort hätte er nämlich erfahren, daß dieser Erlaß keinesfalls ein die Strafverfolgungsbehörden bindendes Verfolgungshindernis, sondern lediglich eine ressortinterne Dienstanweisung darstellte, die aber nicht verhindern konnte, daß nicht doch - von wem auch immer - Anzeigen erstattet und die Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäß tätig wurden. Der Rechtsirrtum wäre daher (läge er vor) im Sinn des § 9 Abs. 2 StGB unbeachtlich (Kienapfel AT Z. 18 RN. 23 ff.). (OGH vom 20.10.1988, 13Os10/88 (13Os11/88))

Kommt es nämlich zu einem Rechtsverstoß, dann hat der handelsrechtliche Geschäftsführer für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Die Vorsorge muss der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nicht notwendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen, es kommt auch die Einrichtung und Effektuierung eines zur Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems in Betracht. Auch wenn man im Gegenstand davon ausginge, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin tatsächlich ihren Ehegatten hinsichtlich bestimmter Informationsagenden betraut habe, wobei ein diesbezüglicher Nachweis fehlt, exkulpierte diese Annahme jedoch nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin selbst in diesem Fall, da die inhaltlichen Anforderungen an ein allwirksames Regel- und Kontrollsystem sehr hoch gestellt sind. Dieses muss nämlich so beschaffen sein, dass es „die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten“ lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH). Es hätte nämlich zusätzlich zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß

§ 9 Abs.2 VStG diesbezügliche Instruktionen und gegebenenfalls Schulungen gegeben haben müssen, dann wirksame, sich nicht auf Stichproben erschöpfende Kontrollen, sowie gegen Richtlinienverstöße den Einsatz von Sanktionierungsinstrumenten zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens.

Der Nachweis, dass diesbezüglich die Agenden delegiert worden sind, ist also nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihrer Verantwortung nicht zu exkulpieren, zumal jährliche Besprechungen hinsichtlich Neuerungen an Ort der Lieferfirma nicht ausreichen, um sich der im Gegenstand notwendigen Sorgfalts- bzw. Informationspflichten zu entledigen. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Gegenstand ist dies die Beschwerdeführerin selbst. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten würde einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken und würde von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten übergehen. Ein wirksamer Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt aber nur vor, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind. (LVwG Kärnten vom 07.07.2015, KLVwG-1706-1707/10/2014)

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein.

Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden kann. Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, mwN). Im von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall von Zweifeln am Umfang eines behördlichen Auftrages "insbesondere die Einholung einer Auskunft der bescheiderlassenden Behörde" in Betracht komme. Die Beschwerde gegen die Bestrafung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass das zur Vertretung nach außen berufene Organ "auf die Einholung einer Auskunft, sei es bei der Rechtsvertretung seines Unternehmens, sei es bei der bescheiderlassenden Behörde" verzichtet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schließt daher der Umstand, dass Rechtsanwälte im Interesse des Auftraggebers tätig werden, nicht von vornherein aus, dass eine objektiv unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts einen schuldausschließenden Irrtum begründet. (VwGH vom 12.08.2014, 2013/10/0203)

Insofern sich der Beschwerdeführer auf das vom Fleischuntersuchungstierarzt BB im Jahre 2015 unterfertigte Stammdatenblatt und auf seine im Juli/August 2019 eingeholte Rechtsauskunft eines Juristen der Fleischkoordinationsstelle in Wien (Ministerium für Gesundheit/Lebensmittel) beruft, wonach in seinem Betrieb eine Verarbeitung und Zerlegung von Wild zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass solche Erkundigungen an der geeigneten Stelle zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittelverbraucherschutzgesetzes in Kenntnis setzen müssen. Die Auskunft bei einem Organ der zuständigen Behörde ist aber nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde schlüssig begründet hat, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. (LVwG Tirol vom 9.11.2020, LVwG-2020/41/0557-3)

Die zur Anwendung des § 42 StGB u.a. erforderliche geringe Schuld des Täters verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens sowohl hinsichtlich des Schuldgrades als auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwertes hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Nun kann aber schon angesichts der großen Menge der vom Angeklagten während des hier in Rede stehenden längeren Tatzeitraumes - wenn auch bloß fahrlässig - (durch Einfuhr, Lagern und Weiterverkauf) in Verkehr gebrachten Flaschen mit verfälschten 'Pflaumen in Armagnac' (eine Flaschenanzahl von über 15.000) und der oftmaligen Wiederholung der Tat von einer geringen Schuld des Angeklagten, die deutlich unter der Norm liegt, nicht gesprochen werden.

Den Angeklagten traf vielmehr als verantwortlichen Großimporteur dieses (verfälschten) Produktes ein gesteigertes Maß an Sorgfaltspflicht. (OGH vom 19.05.1982, 12Os65/82)

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass in der C Gesellschaft m.b.H. eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet ist, die durch externe Prüfungen und durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert wird, und dass die im Rahmen dieser qualitätsgesicherten Organisation eingerichteten regelmäßigen Kontrollen mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der Kollagen-Grenzwerte gewährleistet ist, sodass keine verfälschten Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Bei der amtlichen Probe war die Grenzwertüberschreitung (22,2 gegenüber 22,0) äußerst gering (0,9%), und weitere gleichartige Beanstandungen der C Gesellschaft m.b.H. (vorher/nachher) sind nicht hervorgekommen, sodass das vorgebrachte Kontrollsystem seinen Zweck grundsätzlich zu erfüllen scheint und es sich hier um einen nicht verhinderbaren „Ausreißer“ (Einzelfall) gehandelt haben dürfte. Dass bei einem noch so wirksamen Kontrollsystem in Einzelfällen gleichwohl Gesetzesverletzungen eintreten können, vermag daran nichts zu ändern (vgl. UVS NÖ 117.2.2009, Senat-WU-08-2002). Da dem Beschwerdeführer somit kein Verschulden an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. (LVwG NÖ vom 19.09.2019, LVwG-S-1671/001-2018)

Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um eine mögliche Überprüfung der für ein verpacktes Fleischprodukt (vgl VwGH 14.6.2012, Zl. 2009/10/0080: vakuumverpackte „Truthahnschnitzel“ und „Truthahnsteaks“) angegebenen kurzen Haltbarkeitsfrist, sondern um die allgemeine Frage, ob und wie das an sich unbestritten auch bei Raumtemperatur lange haltbare (konkret: Mindesthaltbarkeitsangabe 06/2015; Bezugsdatum 19.01.2014; Probenahme 18.02.2014) Produkt „Bio Honig flüssig“ dennoch zur besseren Information des Verbrauchers und möglichst langen Erhaltung der Produkteigenschaften hinsichtlich der Lagerbedingungen zu deklarieren ist. Dazu waren schon im Hinblick auf die überlange Zeitkomponente eigene Lagerversuche im Zusammenhang mit Lieferungen des Produkts „Bio Honig flüssig“ praktisch nicht sinnvoll. Sie waren aber auch vom Wissensstand des Bf nicht erforderlich, zumal in zwei zeitnah von der H KG eingeholten Fachgutachten von gemäß § 73 LMSVG autorisierten Lebensmittelgutachtern jeweils eine allgemeingültige, von weiteren Kontrollen unabhängige, positive Aussage zur Verkehrsfähigkeit der Deklaration des Produkts getroffen worden war, auf die sich der Bf verlassen durfte. Den Lebensmittelunternehmer trifft im Falle der Beiziehung geeigneter Sachverständiger nur eine eingeschränkte Kontrollpflicht. Da keine offenkundigen, auch für Laien erkennbare Mängel der gegenständlichen Gutachten vorliegen, konnte eine weitere fachliche Überprüfung dieser Gutachten nicht gefordert werden, zumal dies auf eine unzulässige Überspannung der objektiven Sorgfaltspflicht im Geschäftsleben hinauslaufen würde (vgl dazu näher VwSlg 12947 A/1989). (LVwG OÖ vom 14.01.2015, 000070/2/WEI)

Von einem Lebensmittelkleinhändler kann zwar nicht verlangt werden, daß er alle zum Verkauf bestimmten originalverpackten Lebensmittel unter Beschädigung dieser Verpackung untersucht; er ist aber zu einer solchen Untersuchung dann verpflichtet, wenn besondere Umstände den Verdacht erwecken, daß zum Verkauf bestimmte Lebensmittel seines Geschäftes verdorben sein könnten. (OGH vom 19.07.1972, 11Os114/72; 9Os88/73)

Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.2014 zur Zahl Ra 2014/02/0045 dargelegt, ist für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die entsprechenden Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnung Befugte vorgesehen hat, um das Funktionieren dieses Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden.

Ein derartiges taugliches Kontrollsystem hat jedoch die Beschwerdeführerin nicht dokumentiert. Sie hat auch nicht offengelegt, weshalb ungeachtet des behaupteten Kontrollsystems Verstöße gegen die Bestimmungen unbemerkt geblieben sind:

Vorgelegt wurden insgesamt 4 Prüfberichte eines akkreditierten Untersuchungslabors. Von diesen 4 Prüfberichten sind 3 dem Produkt, wie vorliegend, zuordenbar. So wurde am 17.8.2015 das Produkt mit Mindesthaltbarkeitsdatum 31.8.2015 überprüft. Es wurde eine sensorische Prüfung durchgeführt physikalisch-chemische Untersuchung sowie auch eine mikrobiologische Untersuchung gemacht.

Ferner wurde das Produkt, wie gegenständlich vorliegend, am 20.10.2015 zur Untersuchung übergeben. Dieses Produkt hatte eine Mindesthaltbarkeitsfrist bis zum 29.10.2015. Auch in diesem Fall fand eine sensorische Untersuchung physikalisch-chemische Untersuchung sowie mikrobiologische Untersuchung statt. Nach dem gegenständlichen Vorfall wurde das Produkt, wie gegenständlich vorliegend, am 21.12.2015 zur Untersuchung übergeben und in diesem Fall fand eine sensorische Untersuchung, physikalisch-chemische Untersuchung sowie mikrobiologische Untersuchung statt. Im fraglichen Zeitraum wurde daher das gegenständliche Produkt einmal in einem Zweimonatsrhythmus zur stichprobenartigen Untersuchung übergeben.

Auch wenn die vorliegenden Untersuchungen auch eine sensorische Prüfung beinhaltet haben und bei den anderen Chargen (mit anderem Mindesthaltbarkeitsdatum) keine Beanstandung vorgelegen ist, so fehlte für die vorliegende Charge eine entsprechende Untersuchung. Wie die Sachverständige ausführte, ist eine Verkeimung – solange das Produkt geöffnet war – wohl als Ursache für den gegenständlich vorliegenden Mangel zu sehen. Gerade da bei einer – wie glaubhaft dargelegt wurde – in weiterer Folge engmaschigen und durchgehenden Kontrolle des verpackten Produktes betreffend Kühltemperatur sowie Verpackungskontrolle vor Ort in der gegenständlichen Filiale der H. KG, wäre es wichtig, entsprechende Mängel im Produktionsprozess ebenso engmaschig durch entsprechende Kontrollen hintanzuhalten, um von einem ausreichenden Kontrollsystem ausgehen zu können.

Zwar sind regelmäßig Kontrollen durchgeführt worden, jedoch fanden diese nicht derart engmaschig statt, um Mängel, wie gegenständlich vorliegend, hintanhalten zu können. Auch wenn das Produkt verpackt ist und bei den vor Ort stattgefundenen Sichtkontrollen und Temperaturkontrollen keine Auffälligkeiten waren, sind jene Mängel, die nicht bereits durch Sichtkontrollen oder durch Temperaturkontrollen wahrnehmbar sind (nämlich in der Filiale, wo das Lebensmittel zum Verkauf bereit gehalten wird) deswegen nicht bereits außerhalb des Umfangs von zuordenbaren Verschulden gelegen (z.B. siehe VwGH Erkenntnis vom 21.5.2012, Zl. 2009/10/0029). Es ist der Beschwerdeführerin ebenso zuzugestehen, dass nicht nur die dargelegten Kontrollen stichprobenartig durchgeführt werden, sondern auch eine entsprechende Qualifikationsauswahl betreffend der Produzenten bzw. Zulieferer im Vorfeld getroffen wurde, jedoch ist die Auswahl der Vertriebspartner und Überprüfungen im Zeitraum der Auswahl nicht ausreichend, um ein solches Kontrollsystem darzulegen, dass Verschulden im Rahmen des § 5 Abs. 1 VStG auszuschließen wäre.

Daher war auch der subjektive Tatbestand in Form von Fahrlässigkeit als erwiesen festzustellen. (VGW-022/056/4762/2017 Entscheidungsdatum 16.01.2018)

Anhang II Abschnitt E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel über-tragbaren Zoonoseerregern in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass frisches Geflügelfleisch, das aus den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Tierpopulationen stammt, das in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 1086/2011 geänderten Fassung genannte mikrobiologische Kriterium auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss.

Das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und die Verordnung Nr. 2073/2005 in der durch die Verordnung Nr. 1086/2011 geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass es grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach einem Lebensmittelunternehmer, der allein auf der Stufe des Vertriebs zwecks Inverkehrbringens eines Lebensmittels tätig ist, wegen Nichteinhaltung des in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung Nr. 2073/2005 genannten mikrobiologischen Kriteriums eine Sanktion auferlegt wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 entspricht. (EuGH vom 13.11.2014 C-443/13)

Zum Beschwerdevorbringen, es bestehe in der P. HandelsgesmbH ein "grundsätzlich wirksames Kontroll- und Weisungssystem der Warenprüfung hinsichtlich ihrer Lebensmitteltauglichkeit" ist der Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach dem strafrechtlich Verantwortlichen zwar zuzubilligen ist, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen. Es trifft ihn aber die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den dargelegten Anforderungen nicht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2002), S. 105 f, dargestellte hg. Judikatur). (VwGH vom 26.04.2010, 2008/10/0169)

Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist im Ergebnis das Inverkehrbringen falsch (hinsichtlich ihrer Haltbarkeit) bezeichneter Lebensmittel. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach der hg. Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die falsch bezeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0257 mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/10/0144).

Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116, vom 26. April 2010, Zl. 2008/10/0169, sowie vom 21. Mai 2012, Zlen. 2009/10/0029 bis 0031, mwN.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, das sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Ange-legenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hatte. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 93/10/0186 und die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, vom 26. April 2010 und vom 21. Mai 2012, mwN.).

Nach den Bescheidfeststellungen ist der Beschwerdeführer dafür verantwortlich, dass das Inverkehrbringen der von ihm zentral eingekauften Waren an die Zweigniederlassungen und die Filialen unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfolgt. Er ist also dafür verantwortlich, dass die auf den gelieferten Produkten im Zeitpunkt der Anlieferung an die jeweilige Filiale, mithin des Inverkehrbringens, gemachten Angaben über die Haltbarkeit nicht zur Irreführung über den Zustand der Lebensmittel geeignet sind.

Aus dem Vorbringen über das Kontrollsystem geht nicht hervor, in welchen Zeitabständen Anlieferungen der in Rede stehenden Produkte ("Truthahnschnitzel", "Truthahnsteaks") erfolgen, es ist daher nicht erkennbar, wie häufig Lieferungen dieser Produkte überhaupt einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen werden. Eine größere Zahl der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten stammt entgegen seinem Vorbringen nicht aus dem unmittelbar vor der Beanstandung liegenden Zeitraum, sondern liegt mehrere Monate zurück. Das geschilderte Kontrollsystem ist offenbar so beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlieferung an die jeweilige Filiale keine Kenntnis vom Zustand der gelieferten Lebensmittel hat, sich vielmehr aufgrund seiner bisherigen, durch Gutachten unterstützten, Erfahrungen mit der von ihm herangezogenen Lieferantin darauf verlässt, dass auch die jeweils gerade in Verkehr gebrachten Waren mit gesetzeskonformen Angaben über die Haltbarkeit versehen sind. Den Beschwerden ist auch nicht zu entnehmen, weshalb ungeachtet des behaupteten "Kontrollsystems" Verstöße gegen die Bestimmungen des LMSVG unbemerkt geblieben sind.

Dass die belangte Behörde ein solches Kontrollsystem nicht als ausreichend zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das LMSVG angesehen und ein Verschulden des Beschwerdeführers bejaht hat, kann im Ergebnis insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden. (VwGH vom 14.06.2012, 2009/10/0080)

Siehe dazu auch VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0029

Nach der glaubwürdigen Rechtfertigung des Bf., erfolgte die Etikettierung des verfahrensgegenständlichen Produktes in der Zentrale der X. AG mit Sitz in N.. Der Bf. hatte sohin keinen Einfluss auf den Inhalt dieses Etikettes. Nachdem der Bf schließlich von dem Umstand Kenntnis erlangt hatte, dass das gegenständliche Etikett irreführende Angaben enthielt, verständigte er umgehend die Zentrale, welche die Änderung des Etikettes durchführte. Nunmehr enthalte dieses Etikett nicht mehr die beanstandete Angabe.

Da aber die Etikettierung nicht dem unmittelbaren Einflussbereich des Bf unterlag, konnte er auch nicht für die ihm zur Last gelegte Tat zur Verantwortung gezogen werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen waren. (VGW vom 15.02.2016, VGW-022/018/14817/2015)

Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Art. 8 Abs. 1 LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 1 ff.), wonach jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel, auch über Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt, entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV.

…..

Art. 8 Abs. 3 LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und eben nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet). Das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIV (siehe zu alldem Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 38, und die Anfragebeantwortung des Kommissars Dalli vom 28.2.2012, E-385/12) (LVwG-S-859/001-2017 LVwG vom 04.06.2018).

Des Weiteren muss die Bestellung klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt. Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 2010/03/0065 ZVR 2013/52) und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16.9.1998, 97/09/0150). Unzureichend ist die Verpflichtung bloß zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht ausreichend den Umstand der beabsichtigten Überwälzung gerade auch der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diesbezügliche Verstöße zum Ausdruck bringt. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 38) Der vorgelegten Bestellungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass sich die Verantwortung auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften der LMSVG, erstreckt. Dass damit auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beabsichtigt ist, wurde in der Bestellungsvereinbarung nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht und ist die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten auch aus diesem Grund unwirksam. (LVwG Tirol vom 26.08.2019, LVwG-2019/23/1340-1)

Nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Nach dieser Bestimmung kann somit nur eine Person zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellt werden, die zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zählt. Demgegenüber lässt der zweite Satz des § 9 Abs 2 VStG zu, dass auch andere Personen (keine zur Vertretung nach außen Berufenen) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können.

Im Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl 2007/03/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinn des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bzw des § 9 Abs 3 VStG durch die „Übertragung von Geschäftsführerbereichen“ dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wird; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. Die Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw nach § 9 Abs 6 VStG deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung.

Zudem wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass es vor diesem Hintergrund bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht erforderlich ist, dass etwa diese Person formell auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in der Bestellungsurkunde zum Ausdruck bringt, sondern es genügt, dass nachweislich ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich besteht und der Bestellte für diesen Bereich zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet wird.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass mit der vor-liegenden Geschäftsordnung vom 25.05.2001 hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG Mag. N K zum „verantwortlichen Beauftragten“ nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG bestellt worden ist, zumal er nach dieser Geschäftsordnung insbesondere für die Filialen zu-ständig und dabei laut dieser Urkunde für diese allein verantwortlich und weisungsbefugt ist. (LVwG Tirol-2014/19/3542-2 vom 07.11.2014)

In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl. 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen. (VwGH vom 22.10.1971, Zl. 443/71)

Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen.

Als erstes war daher zu klären ob die Beschuldigte überhaupt als verantwortliche Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist.

Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird.

Da die von der Beschuldigten vorgelegte Bestellungsurkunde für die hier verfahrensgegenständliche Übertretung nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung eine ausdrückliche Ausnahme vorsieht und die Beschwerdeführerin ausschließlich für die Einhaltung der Mindesthaltbarkeitsdaten bestellt worden ist, ist für diese keine gültige Bestellung als Verantwortliche Beauftragter zustande gekommen und ist die Beschwerdeführerin demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich und es wäre der Strafvorwurf daher an das zur Vertretung nach außen befugte Organ zu richten gewesen. (LVwG Tirol 2014/23/2291-2 vom 01.10.2014)

Siehe auch LVwG Tirol-2014/23/2923-1 vom 28.10.2014

Eine zentrale Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ist das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs auch auf der subjektiven Tatseite (auf der Verschuldensseite). Daher scheidet ein fortgesetztes Delikt dann aus, wenn den einzelnen Tathandlungen gesondert gefasste und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse des Täters zugrunde liegen oder eine fahrlässige Verschuldensform vorliegt. Wird also der Täter für verschiedene Tathandlungen beanstandet und gibt es keinen Hinweis auf einen einheitlichen Willen, so ist kein Fortsetzungszusammenhang gegeben. Hinweise darauf haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht vorgebracht.

Ein fortgesetztes Delikt scheidet daher schon aufgrund des mangelnden einheitlichen subjektiven Tatvorsatzes aus (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.1998, Zl. 96/09/0313 und die dort angeführte Vorjudikatur und Literaturhinweise).

Nach dem Grundsatz der Kumulation gemäß § 22 VStG ist grundsätzlich für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen ist.

Die Grenze des Kumulationsprinzips liegt im Verbot der Doppelbestrafung, wobei Art. 4 7. ZP MRK nur vor einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt schützt. Wenn durch ein und dieselbe Handlung jedoch zwei Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), so liegt keine Verletzung des Art. 4 7. ZP MRK vor (vgl. dazu u.a. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren zu § 22, Seite 415). Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Art. 4 7. ZP MRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben (vgl. EGMR E 10. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin); E 16. Juni 2009, 13079/0325 (Ruotsalainen); E 25. Juni 2009, 55759/07 (Maresti); E 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev); E 18. Oktober 2011 (Tomasovi'c)). Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. zuletzt VwGH Erkenntnis vom 24.4.2014, Zl. 2013/09/0047).

Gegenständlich wird der Beschwerdeführerin betreffend zweier Produkte, Chicoree und Salatherzen, zweimal vorgeworfen, zum einen eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Z. 2 Vorheriger SuchbegriffLMSVGNächster Suchbegriff und zum anderen eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Z. 3 Vorheriger SuchbegriffLMSVGNächster Suchbegriff zu verantworten zu haben. Es handelt sich hier um zwei verschieden gelagerte Vorwürfe, jeweils unterschiedliche Anforderungen des Vorheriger SuchbegriffLMSVGNächster Suchbegriff nicht beachtet zu haben. Es kann schon deswegen nicht erkannt werden, dass eine einheitliche Strafe zu verhängen gewesen wäre, da auf Grundlage des Kumulationsprinzips hier jedenfalls zwei unterschiedliche Tatbilder bestehen sowie unterschiedlicher Unrechtsgehalt damit verfolgt wird und damit keine Gefahr einer Doppelbestrafung vorliegt. (VWG vom 15.01.2018, VGW-022/056/3380/2017)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung , also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009; 30.1.2019, Ro 2018/03/0053; 29.1.2019, Ro 2018/03/0012; 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, mwN). (VwGH vom 27.02.2020, Ra 2019/10/0155)

Dennoch erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt B) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als berechtigt, weil eben die verfahrensgegenständliche Probe als vorverpacktes Lebensmittel, das für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) fällt und nach Art 7 Abs 1 lit a dieser Verordnung Informationen über Lebensmittel in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung nicht irreführend sein dürfen. Gegenständliche Probe wurde mit der Auslobung „Arance-Orangen-Tarocco/Aus biologischer Landwirtschaft“ in Verkehr gebracht und war sohin dieses Lebensmittel für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt. Dieses Lebensmittel widersprach aufgrund des Nachweises von Dithiocarbamaten der allgemeinen Verkehrsauffassung und der berechtigten Verbrauchererwartung eines derart beworbenen Produktes und stellte somit eine zur Irreführung geeignete Angabe über deren Eigenschaft bzw Zusammensetzung dar, somit entsprach es nicht den Anforderungen der LMIV betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Das Faktum, dass der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt A) des angefochtenen Straferkenntnisses bereits rechtskräftig vorgeworfen wurde, dass das Produkt „Arance-Orangen-Tarocco/Aus biologischer Landwirtschaft“ Rückstände an Dithiocarbamaten enthält und die Anwendung dieser Dithiocarbamate im ökologischen Landbau nicht zulässig ist, rechtfertigt nicht die irreführende Kennzeichnung des Lebensmittels als Bio-Lebensmittel und schließen sich beide Bestrafungen, die auf unterschiedlichen Kriterien aufbauen, nicht aus. Während die VO (EG) Nr. 889/2008 (EU-Öko-VO) die Produktion, die Verarbeitung, die Kontrolle und den Import von Bio-Produkten regelt und dadurch einer Gesundheitsgefährdung entgegenwirkt, ist Schutzzweck der LMIV, um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und um das Recht der Verbraucher auf Information zu gewähren, die Sicherstellung einer geeigneten Information im Hinblick auf die Lebensmittel, die sie verzehren. Dabei kann die Wahl der Verbraucher ua durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Lebensmittelrechtes, den Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine fundierte Wahl zu ermöglichen, und alle Praktiken, die die Verbraucher irreführen können, zu verhindern. Im Ergebnis hat deshalb die Beschwerdeführerin zusätzlich zur ihr unter Spruchpunkt A) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund unterschiedlicher Schutzzwecke auch die ihr unter Spruchpunkt B) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund des Nachweises von Dithiocarbonaten war die Kennzeichnung der gezogenen Probe mit der Bezeichnung „Arance-Orangen-Tarocco/Aus biologischer Landwirtschaft“ und somit als Bio-Lebensmittel eine zur Irreführung geeignete Angabe über deren Eigenschaft bzw Zusammensetzung und zusätzlich zur angelasteten Übertretung unter Spruchpunkt A) strafbar. Die Argumentation in der Beschwerde geht somit ins Leere. (LVwG Tirol vom 21.2.2019, LVwG 2018/41/2707-1)

Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026)

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er krankenstandsbedingt abwesend gewesen sei, durch die von der Geschäftsleitung bestellten Vertreter vertreten worden sei, bzw. vielmehr auch auf die Auswahl des zwischenzeitig Verantwortlichen keinen Einfluss gehabt habe, so mag dies zwar zutreffen. Jedoch selbst wenn es bei krankenstandsbedingten Abwesenheiten keine Auswahlmöglichkeit eines speziellen Vertreters bzw. Leiters der Fleischabteilung gibt und er auch keine eigenständigen Entscheidungen über seine Vertretung treffen konnte, so hätte der Beschwerdeführer doch glaubhaft machen müssen, dass ein Kontrollsystem eingerichtet sei, welches trotz Bestehens und Funktionierens und ohne sein Wissen und ohne seinen Willen, die Verwaltungsübertretung nicht verhindern hätte können (VGW-022/056/23226/2014 vom 18.08.2014)

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/2004. Als Lebensmittelunternehmer muss er Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 852/2005 ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt. Dem Tenor der unionsrechtlichen Judikatur folgend besteht diese Verantwortung bis zur Abgabe des Lebensmittels an den Letztverbraucher (siehe zB EuGH, 13.11.2014, C-443/13) und ist diese mit einem durchaus strengen Maßstab aufrecht zu erhalten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Produkt beim Hersteller gekauft habe und es sich bei der Firma B Y GmbH nur um ein Handelsunternehmen handle, vermag ihn von der Verantwortung nicht zu befreien. (LVwG Tirol vom 24.03.2014, LVwG-2015/46/1941-3)

Allerdings regelt Art 8 der EU-Verbraucherinformationsverordnung die Verantwortlichkeiten ausführlich und abweichend vom bisher geltenden Prinzip der Kettenverantwortung, wonach grundsätzlich jeder, der innerhalb der Vertriebskette in Verkehr bringt, auch für frühere Verstöße etwa des Herstellers oder Vormannes gegen Verordnungen nach dem LMSVG in Anspruch genommen werden kann (näher Natterer, Lebensmittelrecht Rz 59; weiter Blass ua, LMR3 Rz 5 zu § 1 LMKV).

Nach Art 8 Abs 1 leg.cit. ist der Lebensmittelunternehmer für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, wenn dieser Unternehmer aber nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Dieser Vermarkter bzw Importeur gewährleistet gemäß Art 8 Abs 2 leg.cit. das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel. Andere Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, sind nach Art 8 Abs 3 leg.cit. nur mehr eingeschränkt auf den Rahmen ihrer Berufstätigkeit verantwortlich. Sie dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie „aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen“ wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Sie müssen demnach zwar die ihnen beruflich schon vorliegenden Informationen beachten, können im Übrigen aber auf die Verantwortlichkeit des Vermarkters verweisen. Unbeschadet dessen haben Lebensmittelunternehmer gemäß Art 8 Abs 5 leg.cit. „die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts“ sicher zu stellen. (LVwG OÖ vom 14.01.2015 LVwG-000070/2/WEI)

Aus Art. 8 Abs. 1 LMIVO ergibt sich zunächst die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information (vgl. neuerlich VwGH Ra 2017/10/0121). Diesen Lebensmittelunternehmer trifft auch die in Abs. 2 leg. cit. normierte Gewährleistungspflicht. Die in diesen beiden Absätzen des Art. 8 LMIVOgeregelte Verantwortlichkeit trifft im Revisionsfall unzweifelhaft die L Stiftung.

Eine Verantwortlichkeit der L Österreich nach Art. 8 LMIVO scheidet damit nach dem oben dargelegten Prinzip der Kettenverantwortung aber nicht von vornherein aus. Es ist vielmehr zu prüfen, ob einer der Abs. 3 bis 5 des Art. 8 LMIVO anwendbar ist.

Eine Verantwortlichkeit der L Österreich im Revisionsfall nach Abs. 3 leg. cit. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Mitbeteiligten als Außenvertretungsbefugten nicht die „Abgabe“ des beanstandeten Produkts, sondern das bloße Bereithalten zum baldigen Verkauf zur Last gelegt wurde. Aus dem Umstand, dass der Unionsrechtsgesetzgeber den engeren Begriff „Abgabe“ verwendet und sohin nicht auf das umfassendere „Inverkehrbringen“ abstellt, ist abzuleiten, dass nach Art. 8 Abs. 3 LMIVO das Anbieten bzw. Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke nicht umfasst ist.Nach dem Sinngehalt des Wortes „Abgabe“ ist nur die Weitergabe der Lebensmittel unzulässig und nicht schon das bloße Feilhalten; das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIVO (vgl. zu all dem Blass ua., aaO, Rz 38, auch unter Hinweis auf die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“ verwendet).

Ebenso scheidet der Tatbestand des nach Abs. 4 leg. cit. aus, weil im Revisionsfall von der L Österreich keine Änderung der Informationen im Sinne dieser Bestimmung vorgenommen wurde.

Zu prüfen ist somit die Verantwortlichkeit der L Österreich nach Art. 8 Abs. 5 LMIVO.

„Unbeschadet“ der in den Abs. 2 bis 4 leg. cit. geregelten Verantwortlichkeiten normiert diese Bestimmung die Verpflichtung von Lebensmittelunternehmern, die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher zu stellen und die Einhaltung dieser Vorschriften nachzuprüfen. Damit wird - unabhängig davon, ob die (unterschiedlichen) Lebensmittelunternehmer ihre sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Verpflichtungen erfüllt haben - eine besondere Verantwortung für die Lebensmittelinformation geregelt, die für die Lebensmittelunternehmer auf jeder Vertriebsstufe relevant ist. So soll bereits der Lebensmittelunternehmer (im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIVO), unter dessen Namen ein Lebensmittel vermarktet wird, verpflichtet werden, ein geeignetes Kontrollsystem zur Sicherstellung der Richtigkeit der Lebensmittelinformation einzuführen. Gleiches gilt für die Lebensmittelunternehmer anderer Vertriebsstufen.

Sinn und Zweck der Regelung des Abs. 5 des Art. 8 LMIVO ist nicht die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung, sondern die Betonung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs: Demnach muss sich jeder Lebensmittelunternehmer im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren von der Übereinstimmung der konkreten Lebensmittelinformation mit den einschlägigen Rechtsvorschriften überzeugen (vgl. Blass ua., aaO, Rz 48 f).

Im Ergebnis bedeutet das, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-)rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG bzw. gegen eine auf dessen Grundlage ergangene Verordnung verwirklicht, in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist. Ob der Unternehmer (bzw. ein Außenvertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG) sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zu untersuchen (vgl. Natterer, aaO.; zu den Sorgfaltspflichten bzw. dem Erfordernis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems in diesem Zusammenhang vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080 und 0081).

Demnach erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die L Österreich könne im Revisionsfall eine Verantwortlichkeit für den Vertrieb des in Rede stehenden, nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmittels nach Art. 8 Abs. 5 LMIVO nicht treffen, als verfehlt. Vielmehr ist eine Verantwortlichkeit dieses Unternehmens - ein entsprechendes Verschulden des Mitbeteiligten nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 VStG vorausgesetzt - nach Abs. 5 leg. cit. gegeben.
Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).

Das Bereithalten eines Produkts fällt unter den Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 3 Z 9 LMSVG iVm Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0204).

Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein Begehungsdelikt; Tatort ist in diesem Fall der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen; vgl. weiters das erwähnte Erkenntnis VwGH Ra 2017/10/0147).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Mitbeteiligte als Außenvertretungsbefugter im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein Außenvertretungsbefugter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem Außenvertretungsbefugten wird in diesen Fällen nämlich nicht der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht entsprechend gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Ihn trifft vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0173, zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG). (VwGH vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047)

Siehe auch: LVwG-000302/2/Gf/Rok_01

Dies gilt auch für Hofläden. Siehe auch: LVwG Tirol vom 2.12.2021, LVwG-2021/44/1136-3

Die Kosmetikverordnung regelt die Verpflichtungen aller Personen in der Lieferkette. Während Hersteller im gegenständlichen Fall als verantwortliche Person für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen gewährleistet, haben die Händler im Rahmen ihrer Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen, zu berücksichtigen. Auch der Händler sollte über ein gewisses Grundwissen verfügen, um erkennen zu können, welche Produkte eindeutig nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen (zB wegen fehlender Kennzeichnung). Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen, der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird und gegebenenfalls ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist es wesentlich, in welcher Eigenschaft der Täter auftritt, ob als Hersteller, als Importeur oder, wie die Beschwerdeführerin, als Händler. In weiterer Folge ändert sich je nach Eigenschaft auch der Tatvorwurf, da die Kosmetikverordnung jedem an der Lieferkette Beteiligten andere Pflichten auferlegt. Dem Händler kann dabei nur der Vorwurf gemacht werden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn er ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, nicht berücksichtigt hat oder, wie im gegenständlichen Fall, er bevor er das gegenständliche kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt hat, nicht überprüft hat, ob die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen, der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird und gegebenenfalls ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist. (LVwG Tirol vom 27.11.2018, 2018/46/2056-2)

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