2.1 Jung- und Legehennenhaltung
Besatzdichte, Außenscharrraum, Volierenhaltung und Junghennenhaltung werden ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung festgelegt oder strengere Vorschriften sind anzuwenden.
Außenscharrraum, Besatzdichte
Die maximale Besatzdichte in der Bio-Legehennenhaltung gemäß EU-VO beträgt 6 Tiere/m² den Tieren ständig zur Verfügung stehende Nettofläche. Wird die zur Verfügung stehende Nettofläche durch einen definitionskonformen Außenscharrraum erweitert, so darf die maximale Besatzdichte im Stall 7 Tiere/je m² nutzbare Fläche nicht übersteigen.
Volierenhaltung
Die Haltung von Legehennen in Volieren ist nur in Verbindung mit einem Außen-scharrraum erlaubt, wenn folgende Parameter erfüllt sind:
- Vorhandensein eines definitionskonformen Außenscharrraums,
- ordnungsgemäß ausgeführte maximal dreietagige Volieren (Boden plus drei Etagen; wenn dreietagig, dann oberste Etage Ruhebereich mit Sitzstangen),
- Besatzdichte max. 7 Tiere/m² nutzbare Stallfläche und bzw. (bei geschlossenem Ausgang in den Außenscharrraum) max. 14 Tiere/m² Stallgrundfläche (innen).
Die Junghennenaufzucht für Legehennen in Volierenhaltung soll in Volieren erfolgen.
Junghennenaufzucht und Aufzucht von Legehybridhähnen
Definition Legehybridhähne
Legehybridhähne sind die Brüder von Legehybridhennen mit maximalen durchschnittlichen Tageszunahmen von 20 g/Tag.
In einer Stalleinheit mit eigenem Auslauf werden nicht mehr als 4.800 Junghennen oder Legehybridhähne gehalten. Bis zum Alter von 3 Wochen ist eine Aufzucht mit insgesamt max. 9.600 Tieren, geteilt in mindestens 2 Gruppen je max. 4.800 Tiere, möglich.
- Maximal 35 Tiere/m² nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 3 Wochen,
- maximal 20 Tiere/m² nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 6 Wochen,
- maximal 14 Tiere/m² nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 10 Wochen,
- maximal 10 Tiere/m² nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 18 Wochen,
Bei Ställen mit richtlinienkonformen Außenscharrräumen ist eine Besatzdichte von max. 12 Tieren/m² nutzbarer Stallfläche zwischen der 11. und der 18. Woche möglich. Bei der Aufzucht von Legehybridhähnen ist abweichend bis zum Alter von 10 Wochen eine Besatzdichte von 20 Tieren/m² möglich.
Auf keinen Fall darf jedoch ein Gewicht von 21 kg/m2 nutzbare Stallfläche überschritten werden.
Ab dem ersten Lebenstag sind stufenförmig angeordnete Sitzstangen vorzusehen. Der Mindestabstand zum Boden beträgt 15 cm. Ergänzend sind vom ersten Tag an Strukturen im Stallraum empfohlen (z. B. Heu- oder Strohballen).
- Bis zur 11. Woche: 4 cm Sitzstange/Tier, Legehybridhähne 2 cm Sitzstange/Tier zur Strukturierung des Stalles,
- Ab der 11. Lebenswoche: 10 cm Sitzstange/Tier.
Abweichend dazu sind in Volierenställen ab der 11. Lebenswoche die Strukturen der erhöhten Ebenen als Sitzstangenangebot ausreichend.
Die Küken müssen ab dem 1. Lebenstag Einstreu mit Sandanteilen zur freien Verfügung haben. Mindestens ein Drittel der Bewegungsfläche im Stall muss als eingestreute Scharrfläche zur Verfügung stehen. Die Einstreu ist trocken, locker und sauber zu halten.
Tageslicht wird in das Lichtprogramm der Aufzucht eingebaut. Die von den Aufzüchtern empfohlenen Lichtprogramme dürfen verwendet werden. Der Stall muss während der Aktivitätszeiten über Tageslicht verfügen (Richtzahl: Fensterfläche = mind. 3 % der Mindestbodenfläche). Bei Auftreten von starkem Federpicken kann das Tageslicht im Stallinneren abgedunkelt werden, wenn Zugang zu einem Außenscharrraum besteht.
Spätestens ab der 10. Lebenswoche müssen die Junghennen während der Aktivitätszeit Zugang zu einem richtlinienkonformen Außenklimabereich (Außenscharrraum) haben. Legehybridhähnen ist im letzten Drittel der Lebensdauer bzw. ab dem 43. Lebenstag während der Aktivitätszeit Zugang zu einem richtlinienkonformen Außenklimabereich zu gewähren. Ausgenommen davon sind Betriebe mit Bestandsgrößen von unter 200 Junghennen bzw. Legehybridhähnen und Betriebe mit mobilen Ställen, sofern Grünauslauf zur Verfügung steht.
Spätestens ab der 12. Woche ist den Junghennen Grünauslauf anzubieten. Legehybridhähnen ist jedenfalls mindestens ein Drittel der Lebensdauer bzw. ab dem 43. Lebenstag Grünauslauf anzubieten. An Tagen mit Witterungsextremen (z. B. Schneelage) ist der Zugang zum Außenscharrraum ausreichend. Der Grünauslauf muss mindestens 0,5 m²/Tier umfassen. Als Auslaufflächen gelten nur Flächen innerhalb eines Umkreises von 50 Metern von den Auslauföffnungen.
Die Volierenhaltung ist in der Biojunghennenaufzucht und Aufzucht von Legehybridhähnen erlaubt. Es dürfen nur Volieren mit maximal 3 Etagen (Bodenfläche + 3 Etagen) verwendet werden, wobei die 3. Etage als Ruhebereich eingerichtet werden muss. Es gelten die gleichen Besatzdichten/m² nutzbarer Stallfläche wie in anderen Aufzuchtställen, die Obergrenze liegt bei maximal 24 Tiere/m² Stallgrundfläche.
In bereits vor dem 1.1.2002 bestehenden Gebäuden mit Junghennenaufzucht, die über keinen richtlinienkonformen Außenscharrraum verfügen, genügt Grünauslauf.
Begriffsdefinitionen
Ein Außen- oder Kaltscharrraum bezeichnet einen überdachten, nicht isolierten, eingestreuten, beleuchteten Außenklimabereich, der an einer oder mehreren Seiten durch Gitter, Windnetze oder ähnliche Vorrichtungen begrenzt wird und
- während der ganzen Aktivitätsphase (Hellphase, natürliches und künstliches Licht) für die Tiere über alle Stallöffnungen zugänglich ist,
- mindestens ein Drittel (mindestens ein Viertel in der Junghennenaufzucht bis zum Alter von 18 Wochen und von Legehybridhähnen) der nutzbaren Stallfläche im Stallinneren umfasst,
- überdacht ist, über automatische Schieber-/Klappenöffnungen, Beleuchtung, Einzäunung und Windschutzmöglichkeiten verfügt,
- eingestreut ist,
- eine Höhe von mindestens 1,5 m hat,
- sich auf gleicher Ebene wie der Stall befindet bzw. der Niveauunterschied vom Stall zum Außenscharrraum maximal 80 cm (maximal 50 cm in der Junghennenaufzucht bis zum Alter von 18 Wochen) beträgt
- und über Öffnungen vom Stallinnenteil in den Außenscharrraum verfügt, die den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen.
Eine Stalleinheit in der Aufzucht von Junghennen und Legehybridhähnen ist eine in sich abgeschlossene Einheit mit eigenem Lüftungssystem (eigener Luftraum) und eigenen Tränke- und Futterbahnen.
Als "nutzbare Stallfläche" gilt eine uneingeschränkt begehbare, mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen, deren Anflugroste und erhöhte Sitzstangen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche. In Systemen mit mehreren übereinander angeordneten Ebenen gelten als nutzbare Stallfläche alle entmistbaren Gitter- und Rostflächen mit direkt darunter liegender Entmistung sowie die eingestreuten Stallbodenflächen (Anforderungen gem. RL 1999/74/EG zum Schutz von Legehennen vom 19.7.1999).