Präambel
Geltungsbereich
Die biologische/ökologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen/ ökologischen Erzeugnissen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 834/20071 und die Verordnungen (EG) Nr. 889/20082 und (EG) Nr. 1235/20083 mit Durchführungsvorschriften dazu weitgehend abgeschlossen geregelt.
Auf einzelne Bereiche, wie Arbeitsvorgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen oder wenn keine ausführlichen Produktionsvorschriften und Verarbeitungsvorschriften vorliegen, können nationale Bestimmungen angewendet werden.
In diesem Kapitel des ÖLMB können und dürfen daher nur mehr diese nationalen Regelungen ihren Platz finden.
Eine Ausnahme davon bildet die Beibehaltung der Anforderungen für die Überprüfung der Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Anbindehaltung gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, da diese Anforderungen für Kleinbetriebe traditionell mit diesem Kapitel verbunden sind und dies im entsprechenden Durchführungserlass als Bedingung eingegangen ist.
Ebenso finden Regelungen hier ihren Platz, die derzeit vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgeschlossen sind, wie zum Beispiel Kosmetika, die aber bei ihren Bestandteilen oder deren Herkunft auf biologisch/ökologisch erzeugte Produkte im Sinne der genannten Regelung basieren. Wesentliche Begriffsbestimmungen für Bereiche des Kapitels wie zum Beispiel Aufbereitung können für eine einheitliche Anwendung erklärt werden.
Anforderungen
Ein Unternehmen in diesen Bereichen gilt erst dann als biologisch wirtschaftend, wenn es die entsprechenden Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008, (EG) Nr. 1235/2008 und dieses Kapitels einhält und er sich einem anerkannten Kontrollverfahren unterzieht. Teile dieses Kapitels gelten insbesondere als einzelstaatliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Die Produktions-, Verarbeitungs- und Kontrollbestimmungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und dieses Kapitels sind daher als Mindestanforderungen einzuhalten. Jeweils geltende strengere nationale gesetzliche Bestimmungen sind zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 oder dieses Kapitels einzuhalten.
1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Abl. L 189 vom 20. 7. 2007, S. 1).
2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (Abl. L 250 vom 18. 9. 2008, S. 1).
3 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Abl. Nr. L 334 vom 12. 12. 2008, S. 25).