2.4.2 Umstellung

Die Umstellung von für die tierische Erzeugung im Rahmen der biologischen Produktion genutzten Flächen folgt den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008.

Tierische Erzeugnisse können als Erzeugnisse aus biologischer Produktion vermarktet werden, wenn die Tiere mindestens 2/3 ihrer Lebenszeit durchgängig nach den geltenden Bestimmungen gehalten werden.

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