F.4 Zu „Zur Irreführung geeignete Angaben“

Als „zur Irreführung geeignete Angaben“ sind zu beurteilen:

Liegt bei Fleischerzeugnissen, die aus einem Fleischteil hergestellt werden (z. B. Bauchspeck, Osso Collo u. dgl.), der Messwert außerhalb des Toleranzbereiches, ist der Umstand der geringen Homogenität sowohl innerhalb des Teilstückes und als auch zwischen den Teilstücken bei der Beurteilung zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 2.4 des LEITFADENS für zuständige Behörden – Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte; Dezember 2012

http://ec.europa.eu/food/safety/docs/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_1212_en.pdf)

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