1.3.6.2 Kennzeichnung

Ein zusammengesetzter Begriff ist keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung und kann die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in der Regel nur ergänzen.
Einzige Ausnahme sind zusammengesetzte Begriffe, die „Likör“ oder „Cream“ enthalten. Erfüllt das Endprodukt die Anforderungen von Kategorie 33 Anhang I, können diese zusammengesetzten Begriffe die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ersetzen.

  • Schriftart und -größe:
    Zusammengesetzte Begriffe werden in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe angebracht, und in einer Schriftgröße, die nicht größer ist als die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schrift.
  • Platzierung am Etikett:
    Mangels spezieller Regelung in der Verordnung (EU) 2019/787, kann der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile, in verschiedenen Zeilen und auch in derselben oder einer anderen Zeile wie die Bezeichnung des alkoholischen Getränks am Etikett aufscheinen.

Im Sinne des Kombinationsverbots von Art. 11 Abs. 2, wonach Begriffe wie „Getränk“ und „Spirituose“ nicht Teil des zusammengesetzten Begriffs sein dürfen, scheint die ggf. gebotene rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ - bzw. die Bezeichnung des alkoholischen „Getränks“ - nicht in derselben Zeile wie der zusammengesetzte Begriff auf.

Ein zusammengesetzter Begriff und die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung werden in der Kennzeichnung und Aufmachung in einer Weise platziert, dass die Verbraucher nicht irrgeführt werden.38

 


38 LMIV, Lauterkeit der Informationspraxis, Art. 7, insbesondere Abs. 1 lit. a;

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