Katalysatoren (inkl. Enzyme und Mikroorganismen) dürfen dann verwendet werden, wenn es der Energieeffizienzsteigerung dient. Katalysatoren als Hilfsstoffe dürfen nach ihrer Verwendung nur mehr in technisch unvermeidbare Spuren im Bestandteile vorhanden sein. Die Verwendung von genetisch modifizierten Mikroorganismen ist nicht erlaubt, mit Ausnahme zur Herstellung von Enzymen, insoweit keine GMO-freie enzymatische Herstellung möglich ist. Diese Nicht-Verfügbarkeit ist zu Kontrollzwecken durch das Vorlegen von geeigneten Unterlagen darzulegen. Die mithilfe solcher Enzyme hergestellten Stoffe gelten jedenfalls als chemisch/biotechnologisch veränderte Stoffe. DNA des gentechnisch veränderten Organismus darf im Bestandteil nicht mehr nachweisbar sein.

Alle weiteren notwendigen Hilfsmittel und Katalysatoren, darunter auch Enzyme und Mikroorganismen, die nicht im Rahmen dieses Kapitels genauer definiert sind, können verwendet werden, wenn sie nur noch in technisch unvermeidbaren Spuren im Bestandteil enthalten sind. Nicht natürliche Lösungsmittel oder Katalysatoren müssen recycelt werden.