1.2 Übergangsfrist

Um den beteiligten Kreisen die Umstellung zu erleichtern, wird die vorliegende Neufassung parallel zur geltenden Fassung des Kapitels B 23 veröffentlicht und gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab 25. Mai 2021.13 Erzeugnisse, die vor Geltungsbeginn der Neufassung entsprechend den Anforderungen des Kapitels B 23 in der zuletzt geänderten Fassung [BMSGPK-2020-0.465.662] hergestellt und etikettiert wurden und nicht den neuen geänderten Anforderungen entsprechen, können weiter in Verkehr gebracht werden bis die Bestände erschöpft sind.

 


13 zeitgleich mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/787

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