4. WARENZUSTAND UND UMGANG MIT WAREN

  • Lebensmittel sind vor Kontamination zu schützen. Die Grobreinigung von z. B. Gemüse (Erdreste) hat außerhalb des Verkaufsraumes zu erfolgen.
  • Verkaufseinrichtungen müssen so aufgestellt werden, dass die angebotenen Lebensmittel sich gegenseitig nicht nachträglich beeinflussen.
  • Auf eine Trennung reiner (verzehrfertiger) und unreiner (z. B. rohe Eier) Lebensmittel ist zu achten.
  • Die entsprechenden Lagertemperaturen sind einzuhalten.
  • Die Einhaltung der Kühlkette stellt eine grundsätzlliche Anforderung der Lebensmittelhygiene dar. Sie ist ein wichtiger Punkt der betrieblichen Überwachung im Rahmen der Guten Hygienepraxis (GHP).
  • Die Allergenkennzeichnung hat bei offener Ware direkt beim Produkt zu erfolgen.
  • Es ist sicherzustellen, dass Tiere keinen Zugang zum Verkaufsbereich haben (z. B. durch das Anbringen einer entsprechenden Information / eines Piktogrammes im Eingangsbereich).
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