4. WARENZUSTAND UND UMGANG MIT WAREN
- Lebensmittel sind vor Kontamination zu schützen. Die Grobreinigung von z. B. Gemüse (Erdreste) hat außerhalb des Verkaufsraumes zu erfolgen.
- Verkaufseinrichtungen müssen so aufgestellt werden, dass die angebotenen Lebensmittel sich gegenseitig nicht nachträglich beeinflussen.
- Auf eine Trennung reiner (verzehrfertiger) und unreiner (z. B. rohe Eier) Lebensmittel ist zu achten.
- Die entsprechenden Lagertemperaturen sind einzuhalten.
- Die Einhaltung der Kühlkette stellt eine grundsätzlliche Anforderung der Lebensmittelhygiene dar. Sie ist ein wichtiger Punkt der betrieblichen Überwachung im Rahmen der Guten Hygienepraxis (GHP).
- Die Allergenkennzeichnung hat bei offener Ware direkt beim Produkt zu erfolgen.
- Es ist sicherzustellen, dass Tiere keinen Zugang zum Verkaufsbereich haben (z. B. durch das Anbringen einer entsprechenden Information / eines Piktogrammes im Eingangsbereich).