7. Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung

Ein Lebensmittel gilt als im Sinne dieser Richtlinie gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, Aufmachung, der Werbung oder den Geschäftspapieren der Eindruck vermittelt wird, dass das Erzeugnis nach den Regeln dieser Richtlinie hergestellt wurde.

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und bei der Werbung für diese dürfen nur dann Bezeichnungen verwendet werden, die ein Lebensmittel als aus gentechnikfreier Produktion stammend kennzeichnen, wenn alle Zutaten dieser Erzeugnisse nach den Regeln dieser Richtlinie erzeugt worden sind.

Bei Auslobung einer gentechnikfreien Einzelzutat bei aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Erzeugnissen ist der Hinweis auf gentechnikfreie Produktion ausschließlich mit Erläuterungen in Verbindung mit der Zutatenliste anzuführen.

Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs-, Aufmachungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, in dem sie ihn glauben lassen, dass die betreffenden Lebensmittel oder die zu deren Erzeugung verwendeten Zutaten die Regeln dieser Richtlinie erfüllen, sind nicht zulässig.

Bezeichnungen nach Absatz 7.1 dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nach den gemeinschaftlichen Vorschriften eine Kennzeichnung oder einen Hinweis tragen müssen, die bzw. der besagt, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt worden sind.

Kennzeichnung und Werbung für Lebensmittel, die nach den Vorgaben dieser Richtlinie erzeugt wurden, enthalten einen eindeutigen Hinweis auf eine gentechnikfreie Produktion entsprechend dieser Richtlinie (Ohne Gentechnik hergestellt (bzw.auch: gentechnikfrei erzeugt oder ähnliche Formulierungen) gemäß Codex-Richtlinie "Gentechnikfreie Produktion" (oder gemäß Codex-Richtlinie xxx vom xxx)).

Bei der Kennzeichnung ist der Name der Kontrollstelle des Unternehmers oder der Organisation, die den letzten Aufbereitungsschritt oder die letzte Verarbeitung durchgeführt haben, anzuführen.

Die Angaben nach Absatz 7. 5 und 6 müssen leicht verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar im gleichen Sichtfeld angebracht.

Bei einem Wechsel der Kontrollstelle (Zertifizierungsstelle) wird folgende Vorgangsweise eingehalten:

Einhaltung der Kündigungsfrist laut Zertifizierungsvertrag

Vereinbarung einer Aufbrauchsfrist der Verpackungen nur möglich, wenn der Wechsel ohne Unterbrechung des Kontrollverhältnisses zu einer zugelassenen und akkreditierten Zertifizierungsstelle erfolgt ist.

Eine Aufbrauchsfrist für Verpackungsmaterial wird zwischen der neuen Zertifizierungsstelle und der vorhergehenden Zertifizierungsstelle abgestimmt.

Eine Mindestaufbrauchsfrist für altes Verpackungsmaterial von 6 Monaten ist vorzusehen. Diese Frist kann von der aktuellen Zertifizierungsstelle verlängert werden, sofern mit der bisherigen Zertifizierungsstelle Einvernehmlichkeit im Rahmen der Akkreditierungsvorgaben besteht und keine offenen Maßnahmen/Sanktionen bestehen.

Die neue Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass von der vorhergehenden Zertifizierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten übernommen und weiterverfolgt werden. Dies stellt eine Holschuld der neuen Zertifizierungsstelle dar.

Einzelzertifizierte Betriebe: Analog gemäß EU-VO 2018/848 inklusive EU-QuaDG idgF.

Projektzertifizierte Betriebe (Projektlieferant): falls innerhalb der letzten 3 Jahre keine Kontrolle stattgefunden hat, wird der Kontrollakt der letzten Kontrolle übermittelt.

 

Nach dieser Richtlinie dem Verbot der Verwendung von GVO gemäß Absatz 4.1.1 unterliegende Betriebsmittel können gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten freiwillig mit einem Hinweis auf ihre Eignung zur Verwendung bei der gentechnikfreien Produktion entsprechend dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

Für Futtermittel wird folgende Kennzeichnung verwendet: "geeignet zur Herstellung gentechnikfreier Lebensmittel".

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