Als Bestandteile werden ausschließlich – vorbehaltlich der erläuterten Ausnahmen – Naturstoffe verwendet.

Durch biotechnologische Verfahren hergestellte Stoffe gelten dann als Naturstoffe, wenn dabei nur natürlich vorkommende Mikroorganismen und Enzyme zum Einsatz kommen. Es muss sich dabei um Reaktionen handeln, die auch natürlich vorkommen und folglich zu Stoffen führen, die ebenso natürlich vorkommen. Die verwendeten Ausgangsstoffe müssen ebenfalls den Anforderungen an Naturstoffen entsprechen. Alle anderen Stoffe biotechnologischen Ursprungs gelten als chemisch/biotechnologisch veränderte Stoffe. Bei der Verwendung pflanzlicher, tierischer und mineralischer Bestandteile für kosmetische Mittel ist darauf zu achten, dass keine Verunreinigungen enthalten sind, wie z. B. mikrobiologische Verunreinigungen, deren Stoffwechselprodukte und andere Kontaminanten und Rückstände, die gesundheitlich bedenklich sind.

Da es sich bei Naturstoffen häufig um komplexe Vielstoffgemische handelt, ist auch die Möglichkeit allergener Effekte natürlicher Stoffe zu beachten.

Erdöl als Ausgangsstoff für chemische und enzymatische Reaktionen ist ebenso ausgeschlossen wie die Verwendung synthetischer Stoffe oder Gemische (inkl. synthetisch erzeugter Nanopartikel) – ausgenommen Konservierungsstoffe laut Anlage 5 und naturidente Farbstoffe laut Anlage 6 (gilt nicht für Biokosmetika gemäß der Richtlinie Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte (Richtlinie „Biologische Produktion“) sowie Stoffe der Anlage 7. Die Verwendung von synthetischen Riechstoffen, Antioxidantien, UV-Filtern und synthetischen Ölen (Silikonöle) ist nicht zulässig (siehe Anlage 4).

Ebenso dürfen Bestandteile nicht aus GVO oder durch GVO und nicht mit Hilfe von GVO hergestellt werden unter Beachtung der Ausnahme von Unterabschnitt 1.3.9.

Denaturierungsmittel für Ethanol müssen ebenso die Vorgaben an Naturstoffe bzw. chemisch/biotechnologisch veränderte Naturstoffe dieses Abschnittes erfüllen.

Weiters wird keine Behandlung von Stoffen oder Gemischen und kosmetischen Endprodukten zur Entkeimung mit ionisierender Strahlung (Begriffsbestimmung siehe Richtlinie 2013/59/Euratom1) durchgeführt.

 

1RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom ‑ https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013L0059-20140117&qid=1687871464329