Beilage 11 Grundsätze der Personalhygiene

Die nachstehenden Hygienerichtlinien gelten für Personen in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben, die unmittelbar mit frischem Geflügelfleisch in Berührung kommen:

  1. Die Arbeitskleidung besteht sowohl für Frauen als auch für Männer aus Hose, ein den Oberkörper inklusive Achsel bedeckendes Kleidungsstück (z. B. Mantel, Jacke, T-Shirt), Schuhen und einer Kopfbedeckung, die das Haupthaar umhüllt.

    Die Arbeitskleidung muss am Beginn des Arbeitstages sauber und trocken sein (keine sichtbaren Verschmutzungen).

    Arbeitskleidung darf mit Straßenkleidung nicht in Berührung kommen. 
  2. Abnehmbarer freiliegender Schmuck (inklusive Piercing) und Uhren sind abzulegen. Festsitzender Schmuck ist abzudecken. 
  3. Die Hände sind
    • vor Arbeitsbeginn
    • nach jeder Pause
    • nach jedem WC-Besuch bei Bedarf
    zu reinigen und desinfizieren. 
  4. Essen, Trinken und Rauchen sind verboten.
    Geflügelfleisch darf nicht angeniest oder angehustet werden. 
  5. Fingernägel müssen sauber und kurz geschnitten sein. Falsche Fingernägel sind verboten. Lackierte Fingernägel sind dann verboten, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind (z. B. durch geeignete Handschuhe).
  6. Die Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln ist einzuhalten.
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