1.1.1 "Doppelte" mengenmäßige Angabe (QUID)

Nachfolgende Erläuterungen sind nicht als verbindliche Auslegung der Rechtsvorschriften zu sehen, vielmehr sollen sie den beteiligten Kreisen als Unterstützung dienen.

Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 (Spirituosenverordnung) müssen Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften über die Aufmachung und Kennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) erfüllen, soweit die Spirituosenverordnung nicht anderes vorsieht.

Daher gelten die Bestimmungen zur mengenmäßigen Angabe (QUID) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. d und Art. 22 LMIV und die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften der Spirituosenverordnung in Art. 12 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b für Anspielungen und Art. 13 Abs. 3 für eine Mischung oder Zusammenstellung nebeneinander, da es sich nicht um einander ausschließende Kennzeichnungsbestimmungen handelt.

Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen dafür zu sorgen, dass beide Arten von quantitativen Informationen so dargestellt werden, dass sie für die Verbraucher nicht irreführend sind (z. B. im Sinne von Abs. 1.3.7.2, Spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung im Fall von Anspielung).

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