6. Unterkapitel: Spielzeug

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011), BGBl. II Nr. 203/2011, definiert Spielzeug als Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (§ 3 Z 7 lit. e LMSVG).

  1. Rechtsvorschriften
    • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Re-gistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
    • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Än-derung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).
    • Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel.
    • Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    • Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465//EWG des Rates.
    • Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011), BGBl. II Nr. 203/2011 – mit der die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ausgenommen einzelne Kennzeichnungsbestimmungen) in österreichisches Recht umgesetzt wurde.
    • Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kenn-zeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 1029/1994 mit dieser Verordnung wurden Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG in österreichisches Recht umgesetzt.
    • Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons, BGBl. Nr. 22/1978.
    Andere mit Spielzeug in Verbindung stehende Vorschriften:
    • Verordnung (EU) 2019/2021 über persistente organische Schadstoffe
    • Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-ber 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Nieder-spannungs-RL). 
    • Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
    • Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005 bzw. Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produkt-sicherheit.
    • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenver-ordnung 2013 – SWV 2013), BGBl. II Nr. 194/2013.
    • Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF; mit diesem Bundesgesetz werden mehrere Rechtsakte der EU in österreichisches Recht umgesetzt, darunter die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.
    • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen (Abfallbehandlungspflichtenver-ordnung), BGBl. II Nr. 459/2004 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte); mit dieser Ver-ordnung wird die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte umgesetzt.
    • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung - EAGVO), BGBl. II Nr. 121/2005 mit dieser Verordnung werden mehrere Rechtsakte der EU, darunter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ROHS 2), umgesetzt.
    • Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung), BGBl. II Nr. 159/2008; mit dieser Ver-ordnung wird die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG umgesetzt.
    • Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Schaffung eines Rah-mens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ener-gieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007), BGBl. II Nr. 126/2007; mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestal-tung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-RL) umgesetzt.
    • Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 – EMVV 2006), BGBl. II Nr. 529/2006; mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglich-keit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG umgesetzt.
  2.  Leitlinien
    Die europäische Kommission und die Sachverständigengruppe für Spielzeugsicherheit (Ex-pert Group on Toy Safety) erstellen Leitlinien, die Hersteller:innen, Importeur:innen, Händ-ler:innen und Behörden helfen sollen, die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG zu interpretieren und anzuwenden. Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend, bringen aber die Einschätzung der Mehrheit der Sachverständigengruppe zum Ausdruck.

    Alle Leitlinien sind im Internet frei verfügbar (https://ec.europa.eu/growth/sectors/toys/safety/guidance_de).

    Hauptstücke davon sind:
    Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug – Erläuternde Leitlinien
    Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug – Technische Unterlagen

    Weiters gibt es spezielle Leitlinien zu folgenden Themen:
    • Scooter (Leitlinie Nr. 1)
    • Schwimmende Sitzgelegenheiten (Leitlinie Nr. 2)
    • Grauzonenprodukte (Leitlinie Nr. 4, 5, 6)
    • Auf dem Wasser verwendetes Spielzeug (Leitlinie Nr. 7)
    • Becken (Pools; Leitlinie Nr. 8)
    • Bücher (Leitlinie Nr. 9)
    • Musikinstrumente (Leitlinie Nr. 10)
    • Einstufung Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren (Leitlinie Nr. 11)
    • Verpackung (Leitlinie Nr. 12)
    • Handwerksspielzeug (Leitlinie Nr. 13)
    • Abgrenzung Sportgerät – Spielzeug (Leitlinie Nr. 14)
    • Schreibwaren (Leitlinie Nr. 15)
    • Elektronische Geräte (Leitlinie Nr. 16)
    • Verkleidungen (Leitlinie Nr. 17)
    • Pufferbälle und Spielzeug aus deren Material (Leitlinie Nr. 18)
    • Schnullerketten (Leitlinie Nr. 19)
    • Dekorationsartikel und Spielzeug für Sammler (Leitlinie Nr. 20)
    • Leitlinie zur Interpretation „was in den Mund genommen werden kann“
    • Notes der Administrative Cooperation (ADCO) group of the Expert Group on Toy Safe-ty, Soft-filled toys with sequins
    • Protokoll Nr. 2 der Co-ordination group of Notified Bodies NB-TOYS under the Safety of Toys Directive, NB-TOYS 2016/014, Mikrobiologische Sicherheit von Spielzeug
    • Protokoll Nr. 4 der Co-ordination group of Notified Bodies NB-TOYS under the Safety of Toys Directive, NB-TOYA/2017/098, Waschbarkeit von Spielzeug
    • Protokoll Nr. 5 der Co-ordination group of Notified Bodies NB-TOYS under the Safety of Toys Directive, NB-TOYA/2018/033, Mikrowellenwärmbares Spielzeug
  3. Normen
    Die für diese Produkte existierenden Normen sind (in jeweils aktueller Fassung) zu berücksichtigen. Hierzu zählen z. B.:
    • EN 71-1 Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
    • EN 71-2 Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit
    • EN 71-3 Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente
    • EN 71-4 Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche
    • EN 71-5 Sicherheit von Spielzeug – Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen
    • EN 71-7 Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermalfarben – Anforderungen und Prüfverfahren
    • EN 71-8 Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch
    • EN 71-9 Sicherheit von Spielzeug – Teil 9: Organisch-chemische Verbindungen Anforderungen
    • EN 71-10 Sicherheit von Spielzeug – Teil 10: Organisch-chemische Verbindungen – Probenvorbereitung und Extraktion
    • EN 71-11 Sicherheit von Spielzeug – Teil 11: Organisch-chemische Verbindungen - Analysenverfahren
    • EN 71-12 Sicherheit von Spielzeug – Teil 12: Chemisches N-Nitrosamine und N nitrosierbare Stoffe
    • EN 71-13 Sicherheit von Spielzeug – Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosme-tikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn
    • EN 71-14 Sicherheit von Spielzeug – Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch
    • EN 62115 Elektrische Spielzeuge – Sicherheit
    • EN ISO 25649-2 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser – Teil 2: Verbraucherinformation
    • EN ISO 25649-3 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser – Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse A
    • EN 14682 Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und Zugbänder an Kinderklei-dung - Anforderungen
    • DIN 53160-1 Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen – Teil 1: Prüfung mit Speichelsimulanz
    • DIN 53160-2 Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen – Teil 2: Prüfung mit Schweißsimulanz
    • CEN/TR 15371-1 Sicherheit von Spielzeug – Interpretationen – Teil 1: Antworten auf Anfragen zur Interpretation von EN 71-1, EN 71-2, EN 71-8 und EN 71-14
    • CEN/TR 15371-2 Sicherheit von Spielzeug – Interpretationen – Teil 2: Antworten auf Anfragen zur Interpretation der chemischen Normen in der Normenreihe EN 71
    • CEN ISO/TR 8124-8, Sicherheit von Spielzeug — Teil 8: Leitlinien zur Alterseinstufung (ISO/TR 8124-8)
    Consumer Product Safety Commission (CPSC) United States of America: Age Determination Guidelines: Relating Consumer Product Characteristics to the Skills, Play Behaviors, and Interests of Children
  4. Spezifische Anforderungen
    1. Kennzeichnung
      Die Kennzeichnung von Spielzeug ist in der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994 sowie in der Spielzeugverordnung 2011 geregelt.

      Grundsätzlich muss Spielzeug gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung folgende Elemente aufweisen:
      • Name und Kontaktanschrift des Herstellers, Bevollmächtigen oder des Importeurs
        • CE-Kennzeichnung (Mindesthöhe 5 mm, Proportionen gemäß § 3 Spielzeugkenn-zeichnungsverordnung, Einhaltung dieser auch bei Verkleinerung oder Vergrößerung)
      • Chargen-, Typen-, Modell- oder Seriennummer (o. ä.) zur Identifikation
        • Erforderliche Warnhinweise/eventuelle Benutzereinschränkungen gemäß Spiel-zeugverordnung 2011
      Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und muss deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und dauerhaft am Spielzeug angebracht werden. Ist dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich, kann diese auch auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen angebracht werden. Die erforderliche CE-Kennzeichnung kann dar-über hinaus auch an einem Etikett, Beipackzettel oder auch an einer Theken-Präsentationsverpackung (sofern diese die ursprüngliche Verpackung war) angebracht werden.

      In den Fällen, in denen es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind Warnhinweise und maßgebliche Benutzereinschränkungen (wie Mindest- und Höchstalter der Benutzer) anzu-geben. Vorgaben dafür findet man u. a. in Anlage 5 sowie in der EN 71 bzw. EN 62115. Die Warnhinweise selbst beginnen mit dem Wort „Achtung“.

      Im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung dürfen Warnhinweise nicht auf Theken-Präsentationsverpackungen angebracht werden, sondern müssen auf der Verpackung, einem fest angebrachten Etikett (z. B. angenähte Etiketten an Plüschspielzeug, Anhänger oder Auf-kleber) bzw. bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen direkt am Spielzeug angebracht werden.

      Warnhinweise, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen, dürfen nicht angebracht werden.

      Ausführliche Informationen zur richtigen Kennzeichnung von Spielzeug sind auch in „Richtli-nie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug – Erläuternde Leitlinien“ zu finden.
    2. Spezielle Sicherheitsanforderungen
      Gemäß § 3 der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsge-mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf sowie die beson-deren Sicherheitsanforderungen gemäß Anlage 2 erfüllt. Diese besonderen Sicherheitsan-forderungen umfassen spezielle Vorgaben hinsichtlich der

      I. Physikalischen und mechanischen Eigenschaften
      II. Entzündbarkeit
      III. Chemischen Eigenschaften
      IV. Elektrischen Eigenschaften
      V. Hygiene
      VI. Radioaktivität

      Die Sicherheitsanforderungen gelten als erfüllt, wenn das Spielzeug entsprechend den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen (insbesondere EN 71 „Si-cherheit von Spielzeug") hergestellt ist.
    3. Speichel- und Schweißechtheit
      Spielzeug für Kinder unter 3 Jahre muss bei Prüfung nach DIN 53160 speichel- und schweiß-echt sein, d. h. mindestens eine Farbechtheit von 4 aufweisen.

    4. Mikrobiologische Anforderungen
      Gemäß Spielzeugverordnung 2011 ist Spielzeug so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt. Diese Anforderungen gelten auch für Transport und Lagerung von Spielzeug. Die in 1.4.3 angeführten Anforderungen sind jeden-falls einzuhalten (z. B. kein offensichtlicher Schimmelbefall), zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

      Wässrige Spielzeugmaterialien (z. B. Seifenblasenlösung, flüssige Farbe, Fingermalfarben) müssen folgende Anforderungen gemäß Protokoll Nr. 2 der Co-ordination group of Notified Bodies NB-TOYS under the Safety of Toys Directive, NB-TOYS 2016/014, mikrobiologische Sicherheit von Spielzeug einhalten:
      Mesophile aerobe Keime ≤ 1.000 KBE/ml bzw. g
      Hefen und Schimmelpilze ≤ 100 KBE/ml bzw. g
      Staphylococcus aureus nicht nachweisbar in 1 ml bzw. g
      Pseudomonas aeruginosa nicht nachweisbar in 1 ml bzw. g
      Candida albicans nicht nachweisbar in 1 ml bzw. g
      Escherichia coli nicht nachweisbar in 1 ml bzw. g
      Salmonella spp. nicht nachweisbar in 1 ml bzw. g
      Enterobacteriaceae ≤ 100 KBE/ml bzw. g

      Für natürlichen Spielsand (Naturprodukt, abgebaut in Sand-/Kiesgruben, bei dem Spuren von Erde/Humus enthalten sein können) werden folgende mikrobiologische Kriterien Anforderungen festgelegt:
      Mesophile aerobe Keime2 ≤ 1.000.000 KBE/g
      Hefen und Schimmelpilze ≤ 1.000 KBE/g
      Staphylococcus aureus nicht nachweisbar in 1 g
      Pseudomonas aeruginosa nicht nachweisbar in 1 g
      Candida albicans nicht nachweisbar in 1 g
      Escherichia coli nicht nachweisbar in 1 g
      Salmonella spp. nicht nachweisbar in 1 g
      Enterobacteriaceae ≤ 100 KBE/g
    5. In Anhang C der Spielzeugverordnung 2011 festgelegte Grenzwerte für chemische Stoffe
      Die in Anhang C der Spielzeugverordnung 2011 festgelegten spezifischen Grenzwerte für chemische Stoffe sind prinzipiell für Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten bzw. für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, anzuwenden.

      Am Beispiel der Flammschutzmittel (TCEP, TCPP, TDCP) ist ersichtlich, dass z. B. Rollenspiel-zeug (z. B. Faschingskostüme) für Kinder unter 36 Monaten einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten dürfen, bei derartigem Spielzeug für Kinder über 36 Monaten gelten diese Grenzwerte jedoch nicht mehr. Die Gefährdung durch derartige Flammschutzmittel mit der möglichen Exposition (dermaler Kontakt) kann jedoch für beide Altersgruppen (unter sowie über 36 Monaten) ähnlich hoch eingestuft werden.

      Die in Anhang C festgelegten spezifischen Grenzwerte sind daher auch für die Altersgruppe „Kinder über 36 Monate“ anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, ist im Rahmen der Konformi-tätsbewertung eine entsprechende Risikobewertung durchzuführen, in der belegt wird, dass das Spielzeug auch bei Überschreitung der Grenzwerte als „sicher“ einzustufen ist.
    6. Konformitätsbewertung
      Der:die Hersteller:in hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analy-se der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.

      Die potenziell ausgehenden Gefahren des Spielzeugs werden (auch im Hinblick des vorauszu-sehenden Gebrauchs und der Alterseinstufung) analysiert und die mögliche Exposition ge-genüber diesen Gefahren bewertet.

      Hilfestellung dazu findet man in dem eingangs erwähnten Dokument „Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug – Technische Unterlagen“.

      Weiters ist auch unter https://www.ages.at/themen/spielzeug/information-fuer-hersteller/ eine Kurzanleitung vorhanden.

    7. Konformitätserklärung
      Der:die Hersteller:in hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Gemäß Anlage 3 der Spielzeugverordnung 2011 enthält sie folgende Elemente:
      1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)
      2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
      3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller
      4. Gegenstand der Erklärung mit hinreichender Farbabbildung
      5. Angabe der erfüllten einschlägigen Rechtsvorschriften
      6. Angabe der einschlägigen erfüllten harmonisierten Normen
      7. Ggf. ausgestellte Bescheinigungen
      8. Name, Funktion und Unterschrift, Ort und Datum der Ausstellung
      Eine Vorlage dafür findet sich auch unter:
      https://ec.europa.eu/docsroom/documents/5830/attachments/1/translations

      Die Konformitätserklärung enthält mindestens die oben angeführten Punkte. Sie kann auch mehrsprachig ausgeführt werden, muss aber zumindest in deutscher Sprache vorliegen. Be-züglich des Ausstellungsdatums wird angemerkt, dass dieses vor dem Datum des erstmaligen Inverkehrbringens liegen muss.
    8. Alterseinstufung von Spielzeug
      Gemäß § 3 Abs. 1 der Spielzeugverordnung darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsge-mäßen oder vorauszusehenden Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Si-cherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf.

      Vor allem Kinder unter 36 Monaten sind durch ihren Entwicklungsstand eine besonders ge-fährdete Altersgruppe. Die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind in Entwicklung und somit noch nicht ausgereift. Daher können sie auch etwaiges Gefährdungspotential selbst noch nicht erkennen und abschätzen. Weiters haben kleine Kinder auch die Gewohnheit, Dinge nicht nur haptisch, sondern auch oral zu erkunden, sie stecken bekannterweise viele Dinge in den Mund. Um dem Rechnung zu tragen, gibt es in der Spielzeugverordnung 2011 für diese Altersgruppe besonders strenge Vorschriften, dementsprechend auch strenge Prüfanforderungen.

      Während bei z. B. Babyspielzeug die Alterseinstufung in der Regel klar ist, gibt es durchaus Produkte, die sich im Grenzbereich bewegen.

      Gemäß der Leitlinie Nr. 11 der Europäischen Kommission zur Anwendung der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug „SPIELZEUG, DAS FÜR KINDER ÜBER UND UNTER 36 MONATEN BESTIMMT IST" ist Folgendes zu beachten:

      Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Spielzeug für Kinder unter oder über 3 Jahren be-stimmt ist, ist die Fähigkeit von Kindern, es bestimmungsgemäß zu verwenden. Kann diese bestimmungsgemäße Verwendung bereits vor dem Alter von drei Jahren beginnen und sich schrittweise über das Alter von drei Jahren hinaus entwickeln, muss das Spielzeug auch für die jüngsten Kinder geeignet sein.

      Verfügt ein Spielzeug über Kleinteile, die geschluckt oder eingeatmet werden können, oder besteht Strangulierungsgefahr, dann bedeutet das nicht automatisch, dass es für Kinder über drei Jahren bestimmt ist. Zum Beispiel ist bei Plüschspielzeug bekannt, dass es u. a. auf Grund der Psychologie von Kindern unter 3 Jahren, ihres geistigen Entwicklungsstadiums und dem Ansprechen auf Objekte, die ihnen ähneln (Baby, Kleinkind, Tierbaby, …) für Kinder un-ter 36 Monaten einen Spielwert hat und damit auch für diese Altersgruppe geeignet sein muss.

      Zur Alterseinstufung selbst werden die Leitlinien und Normen unter Kapitel 6.2 bzw. 6.3 verwendet.
    9. Grauzonenprodukte
      Gemäß § 1 Abs. 1 Spielzeugverordnung gelten alle Produkte als Spielzeug, die - ausschließ-lich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.

      Grundsätzlich hätten alle Dinge für Kinder einen Spielwert, aber nicht jeder Gegenstand fällt in die oben genannte Definition. Normalerweise ist ein Spielwert selbst vom Hersteller bzw. der Herstellerin beabsichtig und es gibt eine Erklärung des Herstellers bzw. der Herstellerin bezüglich der vorgesehenen Verwendung.

      Der vernünftigerweise zu erwartenden Verwendung ist aber vor der Erklärung des Herstellers bzw. der Herstellerin über die beabsichtige Verwendung Vorrang zu geben. Wenn ein:e Hersteller:in erklärt, dass die Erzeugnisse keine Spielzeuge sind, muss diese Behauptung be-gründet werden können.

      Zur Einstufung selbst gibt es einen definierten Geltungsbereich in § 3 der Spielzeugverord-nung bzw. in der Anlage 1 der Spielzeugverordnung 2011 eine Liste mit Produkten, die nicht als Spielzeug im Sinne der Verordnung gelten. Weiters werden auch die in Kapitel 6.2 ange-führten Leitlinien zur Einstufung herangezogen:

      b 36

2 Bei einer Keimzahl von ≥ 100.000 sollte in jedem Fall eine Abklärung erfolgen und Maßnahmen gesetzt werden

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