2.1.1 Allergenkennzeichnung

Art. 9 Abs. 1 lit. c und Art. 21 LMIV enthält die Verpflichtung zur Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV enthält die Verpflichtung zur Allergeninformation bei unverpackten Lebensmitteln. Speziellere Bestimmungen zur Durchführung der Allergeninformation bei unverpackten Lebensmitteln finden sich in der Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014.

In den Anhängen 1 bis 3 sind Hilfen zur Anwendung der Allergeninformation bei unverpackten Lebensmitteln abgebildet.

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