8.1 Grundsätze

Die Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) darf gemäß TWV nur von Berechtigten gemäß LMSVG durchgeführt werden (siehe Abschnitt 6.1.)

Mit der Begutachtung wird das Wasser basierend auf Ortsbefund und Prüfbericht(en) hinsichtlich der Eignung zur Verwendung als Trinkwasser (Wasser für den menschlichen Gebrauch) beurteilt.

Der Ortsbefund enthält die hygienisch relevanten Feststellungen zur Wasserversorgungsanlage. Diese Feststellungen werden im Sinne des § 5 TWV bei der Begutachtung des Wassers beurteilt. Diese Vorgangsweise stellt die erforderliche, hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage dar.

Anhand der Untersuchungsergebnisse in den Prüfberichten wird die Einhaltung der Anforderungen der in Anhang I der TWV festgelegten Mindestanforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch geprüft.

Bei der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse im Hinblick auf die Eignung zur Verwendung als Trinkwasser ist die Entscheidungsregel auf Basis der Mindestverfahrenskennwerte der TWV gemäß Anhang 1 zu berücksichtigen. Diese Vorgangsweise entspricht der Anwendung einer gemäß EN/ISO 17025 erforderlichen Entscheidungsregel für die Konformitätsbewertung.

Bei der Begutachtung wird festgestellt, ob das Wasser folgenden Anforderungen entspricht (Konformitätsbewertung):

  • LMSVG (insbesondere § 5 Abs. 5), sofern ein Inverkehrbringen gemäß LMSVG vorliegt
  • TWV (insbesondere ob es geeignet ist, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden) und
  • diesem Kapitel.

Bei Beanstandungen sind der Beanstandungsgrund und eventuelle Maßnahmen, z. B. Nutzungseinschränkungen und zusätzlich notwendige Kontrollen anzuführen.

Der LMSVG Berechtigte kann Ortsbefund, Prüfbericht und die Begutachtung in einem Inspektionsbericht gemäß EN/ISO 17020 zusammenfassen. Die Begutachtung ist dann sinngemäß die sachverständige Beurteilung bzw. Konformitätsbewertung gemäß EN/ISO 17020. Der Sachverständige der Inspektionsstelle muss LMSVG Berechtigter sein. Die erforderliche Kompetenz gemäß EN ISO/IEC 17020 für diese Funktion ist über die LMSVG Berechtigung definiert.

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