6.3.1 Allgemeine Anforderungen

Als Bestandteile werden grundsätzlich nur Stoffe oder Gemische natürlichen Ursprungs verwendet, ausgenommen Konservierungsstoffe (siehe Abs. 6.3.5.1) und chemisch modifizierte Stoffe oder Gemische natürlichen Ursprungs (siehe Abs. 6.3.2.3.2).

Bei der Verwendung pflanzlicher, tierischer und mineralischer Bestandteile für kosmetische Mittel ist darauf zu achten, dass keine gesundheitlich bedenklichen Verunreinigungen enthalten sind, wie z.B. mikrobiologische Verunreinigungen, deren Stoffwechselprodukte und andere Kontaminanten.

Desweiteren dürfen keine synthetischen Stoffe oder Gemische (inkl. Nanopartikel) wie z. B. Riechstoffe, Antioxidantien, synthetische Öle (Silikonöle), ethoxylierte Rohstoffe oder UV-Filter verwendet werden – ausgenommen Konservierungsstoffe. Ebenso dürfen Bestandteile nicht aus GVO oder durch GVO hergestellt werden. Weiters wird die Behandlung von Stoffen oder Gemischen und kosmetischen Endprodukten zur Entkeimung mit ionisierender Strahlung (Begriffsbestimmung siehe Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Art. 2 lit. z) nicht durchgeführt.

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