9. Trinkwasser für Gebrauch unter besonderen Umständen

Trinkwasser für Gebrauch unter besonderen Umständen ist

  1. Trinkwasser, das in Behältern, wie z.B. Zisternen gespeichert wird und für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge oder Schutzhütten und dgl. bestimmt ist
  2. Trinkwasser, das für Notfälle in Behältnissen gelagert wird
  3. Trinkwasser in Not- und Katastrophenfällen, das aus primär nicht diesem Kapitel entsprechendem Wasser aufbereitet wurde

Wasser für die unter a) und b) angeführten Zwecke hat den Anforderungen dieses Kapitels zu entsprechen und darf mit Silber bis zu einer Konzentration von 0,08 mg/l Silber (als Ag) konserviert werden.

Wasser für die unter a) und b) angeführten Zwecke hat den Anforderungen dieses Kapitels zu entsprechen und darf mit Silber bis zu einer Konzentration von 0,08 mg/l Silber (als Ag) konserviert werden.

Trinkwasser in Not- und Katastrophenfällen darf Stoffe nur in einem nicht akut toxischen Ausmaß enthalten. Für die notwendige Desinfektion können, über die Regelungen in Abschnitt 4 dieses Kapitels hinausgehend, höhere Chlorkonzentrationen bzw. andere Desinfektionsmittel verwendet werden. Das Wasser darf höhere Konzentrationen an freiem Chlor aufweisen. Nach Abschluss der Desinfektion soll eine Konzentration an freiem Chlor von 1,5 mg/l nicht überschritten werden. Die Verwendung von chlorabbindenden Substanzen (z.B. Natriumthiosulfat) nach Abschluss der Desinfektion ist zulässig.

Wird Trinkwasser in Notsituationen durch Kochen desinfiziert, so muss die Siedetemperatur mindestens 3 Minuten lang gehalten werden.

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