2.2.1 Herstellung
Zusätzlich zu den für die Kategorie 4 in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 festgelegten Mindestanforderungen, gilt für Österreichischen Branntwein:
- Wein, der zur Herstellung von Branntwein aus Österreichisch bestimmt ist, stammt ausschließlich aus Österreich und erfährt keinerlei Veränderungen, die die Qualität oder Zusammensetzung des aus ihm bereiteten Destillates nachteilig beeinflussen; er weist insbesondere keinen Essigstich, keinen Milchsäurestich oder ähnliche Mängel auf.
- Zur Herstellung kann auch jeder andere geeignete, aus Österreich stammende Wein verwendet werden, insbesondere Brennwein78 oder auch filtrierter und/oder zentrifugierter Weintrub („Hefepresswein“).79
- Ein Zusatz fremder Hefe (Geläger) oder von Geläger- oder Tresterwein zu Brennwein und sonstigem Wein erfolgt nicht.
- Nur herkömmliche Destillationsverfahren unter Normaldruck kommen zum Einsatz.
- Wird Österreichischer Branntwein einer Reifung unterzogen, entspricht die Reifezeit mindestens der für „Weinbrand“.80
- im Rahmen von traditionellen Herstellungsverfahren können verwendet werden
a) Typagestoffe zur Bonifizierung:
Zucker, Traubensaft, Traubensaftkonzentrat (Dicksaft), mit Weindestillat stumm gespriteter Traubensaft (Mistella), Süßweine (z. B. Malagawein, Marsala, Samos), deren Alkoholkomponente allenfalls mit Weindestillat erhöht worden ist;
b) Abrundungsmittel:
Auszüge von Eichenholz, Dörrpflaumen, grünen Walnüssen und getrockneten bzw. gerösteten Mandelschalen. Bei der Herstellung eines alkoholischen Auszuges wird nur Weindestillat oder Weinalkohol verwendet.
Andere Stoffe, insbesondere Geläger- oder Tresterdestillate, Destillate von Früchten, Nebenprodukte der Weindestillation (Vorläufe, Weinhefeöl), Kompositionen u. ä. werden nicht zugesetzt
78 im Sinne der Definition von Anhang II, Teil IV, Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
79 GMO, Anhang VIII, Teil II, Abs. D Ziffer 3
80 Verordnung (EU) 2019/787, Anhang I, Kat. 5, lit. a, ii