2.2 Beschreibung

Dieser Abschnitt umfasst Stoffe oder Gemische (einschließlich Franzbranntwein), die dazu bestimmt sind, äußerlich mit der Haut in Berührung zu kommen und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck eine Wirkung auf diese bzw. auf darunterliegende Muskeln, Gelenke und Venen auszuüben.

Hiermit soll festgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der kosmetikrechtlichen Bestimmungen in Österreich Produkte einschließt, die zwar nicht präzise die Definition für kosmetische Mittel erfüllen, aber auch nicht als Arzneimittel, Biozidprodukte oder Medizinprodukte einzustufen sind. Weiters sollen im Zuge dieses Abschnittes zulässige bzw. unzulässige Angaben definiert werden.

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