1.3.7.2 Anspielung bei anderen alkoholischen Getränken als Spirituose und Likören:

  • Grundbedingung:
    Der gesamte zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird. Auch der für das Verdünnen/Auflösen von Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten verwendete Alkohol muss von der Spirituose, auf die angespielt wird, stammen. Eine Ausnahme, wie für Anspielung bei anderen Lebensmitteln als alkoholischen Getränken, ist nicht vorgesehen.
  • Spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung:
    • Die Anspielung erscheint nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile; und in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung47 des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und höchstens halb so groß wie die für einen ggf. verwendeten zusammengesetzten Begriff.

      Verbraucher dürfen durch die freie Wahl der Platzierung von Anspielung in der Kennzeichnung nicht irregeführt werden. Die (rechtlich vorgeschriebene) Bezeichnung scheint gemäß Art. 13 Abs. 1 LMIV stets an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar auf.
    • Mindestens einmal wird der Anteil jeder alkoholischen Zutat im selben Sichtfeld wie die Anspielung (z. B. auf der Vorderseite oder auf der Rückseite) in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben. Die jeweiligen Anteile entsprechen dem Prozentsatz an reinem Alkohol im Verhältnis (Volumen/Volumen) zum gesamten reinen Alkohol im Endprodukt;

      zusätzlich wird die Menge der Zutat/en auf die angespielt wird, als Prozentsatz zum Zeitpunkt ihrer Verwendung angegeben (siehe auch Abs. 1.1.1).

      Um mögliche Irritationen durch unterschiedliche Prozentangaben bei gleichen alkoholischen Bestandteilen zu vermeiden, werden mengenmäßige Angaben, die sich auf Anteile reinen Alkohols am gesamten (reinen) Alkohol beziehen, eindeutig als solche kenntlich gemacht.48

Dies kann etwa mit einer erläuternden Überschrift, z. B. „Alkoholische Bestandteile in Prozent reiner Alkohol am Gesamtalkohol“, oder in Form von Fußnoten zu den einzelnen alkoholischen Bestandteilen erfolgen.

Für Schriftart und -größe der Prozentangabe(n) gelten keine spezifischen Vorgaben;
zu beachten sind die Mindestanforderungen an die Schriftgröße nach LMIV.

  • Nicht unter „Anspielung“ fallende Zutaten, die in der Kennzeichnung oder Aufmachung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind, werden gemäß LMIV Art. 22 als Prozentsatz der Menge/n zum Zeitpunkt ihrer Verwendung, bezogen auf das Enderzeugnis quantitativ angegeben (QUID).
  • Im Fall der Anspielung bei Likör (Kategorie 33 bis 40) darf der Begriff „Cream“ (in dieser Schreibweise) weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Likörs noch in der Anspielung verwendet werden.

47 bei Likör, die rechtlich vorgeschriebene „Bezeichnung“;

48 Prozentangaben, die bei Zutaten in unmittelbarer Nähe zur (rechtlich vorgeschriebenen) Bezeichnung oder in einem freiwillig angeführten Zutatenverzeichnis aufscheinen, gelten Verbrauchern als hinreichend vertraut und bedürfen im Allgemeinen nicht der zusätzlichen Erläuterung, dass es sich hierbei um den Prozentsatz der Menge der Zutat - auf die angespielt wird - zum Zeitpunkt ihrer Verwendung handelt (QUID nach LMIV, Anhang VIII, Ziffer 3).

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