Anhang 8 Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben mit Bezug auf "Berg/Alm/Alpen" und die Abgrenzung Qualitätsangabe "Bergerzeugnis"

Es gibt Lebensmittel am österreichischen Markt, die auf Berge, Almen oder die Alpen Bezug nehmen. Auf diese Weise gekennzeichnete Lebensmittel sind entsprechend den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Irreführung und den Täuschungsschutz zu beurteilen. Folgende Aspekte können dabei relevant sein:

  • Ursprung/Herkunft der Zutat/en,
  • Ort der Verarbeitung,
  • Herstellungsverfahren und –technologie (Machart, Rezeptur),
  • Art, Merkmale und Verarbeitungsgrad der Ware,
  • wesentliche und/oder charakteristische Zutat/en,
  • Art der Präsentation (Darbietungsform und Umstände der Abgabe z. B. Bauernmarkt).

Liegt nicht bloß eine Phantasiebezeichnung vor, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass die Bezugnahme auf Berge, Almen oder die Alpen mit einer zusätzlichen Angabe klargestellt wird.

Insbesondere sind die im Österreichischen Lebensmittelbuch festgelegten Bezeichnungen wie „Österreichischer Alp- und Bergkäse“, „Alpenkäse“, „Bergkäse“ und „Bergsalami“ überwiegend nach ihrer Machart definiert, wenngleich diese auch für Bergregionen typisch (z. B. traditionelle Herstellungsart) sein kann.

Angaben oder Wortteile wie „Berg“, „Alm“, „Alpen“ sind von der in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geregelten, fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ zu unterscheiden. Entsprechend Art. 31 dieser Verordnung darf ein solcher Begriff nur dann verwendet werden, wenn die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Berggebieten gemäß Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stammen und die Verarbeitung in Berggebieten erfolgt. Die näheren Anforderungen werden in der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 festgelegt.

Die geografische Bestimmung der Berggebiete in Österreich ist in der Richtlinie 1995/212/EG festgelegt.

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