Anhang 10 Leitlinie über die täuschungsfreie Verwendung von Lebensmitteln, die mit den Zusatzstoffen Steviolglycoside (E 960a - E 960c) gesüßt sind

  1. Einleitung

Steviolglycoside sind pflanzliche Inhaltsstoffe der subtropischen Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni. Für die Herstellung der Zusatzstoffe Steviolglycoside (E 960a - E 960c) existieren derzeit verschiedene technologische Verfahren auf dem Markt. Die Herstellung von E 960a „Steviolglycoside aus Stevia“– wie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012[1] festgelegt – erfolgt in zwei Hauptphasen: zunächst die wässrige Extraktion aus den Blättern von Stevia rebaudiana Bertoni mit Reinigung des Extrakts durch Ionenaustauschchromatografie; zweitens die Rekristallisation der Steviolglycoside aus Methanol oder wässrigem Ethanol.

Mit Geltung der VO (EU) 2021/1156[2] sind auch „Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside“ (E 960c) als Süßungsmittel für Lebensmittel mit Beschränkungen zugelassen. Der erste zugelassene Zusatzstoff aus dieser Gruppe mit der E-Nummer 960 c(i) besteht überwiegend aus dem Steviolglycosid „Rebaudiosid M“ und wird durch enzymatische Biokonversion von gereinigten Steviolglycosid-Blattextrakten (95 % Steviolglycoside) der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni unter Verwendung von Enzymen gewonnen.

Steviolglycoside E 960a und E 960c müssen den Reinheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen. Ihre Verwendung ist auf bestimmte Lebensmittel (u. a. aromatisierte Getränke, Süßwaren, Dessertspeisen, Knabbersnacks, Tafelsüßen, Nahrungsergänzungsmittel) beschränkt und unterliegt Höchstmengenbeschränkungen im verzehrfertigen Lebensmittel.

Im Falle der Verwendung der Stevia-Pflanze als solche, ihrer Pflanzenteile (u. a. getrocknete Blätter) oder von Rohextrakten als Zutat in Lebensmitteln (auch Nahrungsergänzungsmittel fallen unter die Lebensmitteldefinition) ist dessen Novel Food Status gemäß Novel Food Verordnung[3] dahingehend zu prüfen, ob es sich dabei um das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen neuartigen Lebensmittels handelt[4].

 

[1] Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe

[2] Verordnung (EU) 2021/1156 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Steviolglycosiden (E 960) und Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia hergestellt wird

[3] Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission

[4] Stevia rebaudiana Bertoni Verwendung in Tee, Kräuter- und Früchtetees entsprechend dem Novel Food Katalog http://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/index.cfm





  1. Kennzeichnung der Süßungsmittel Steviolglycoside (E 960a - E 960c) im Zutatenverzeichnis zusammengesetzter Lebensmittel

    Für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen im Zutatenverzeichnis von verpackten Lebensmitteln, die an den Endverbraucher abgegeben werden, besteht folgende Alternative (Art. 18 i.V. mit Anhang VII Teil C LMIV):

    • „Klassenname und spezifischer Name“ oder
    • „Klassenname und E-Nummer“.

    Das Süßungsmittel „Steviolglycoside aus Stevia“ (E 960a) ist daher wie folgt im Zutatenverzeichnis verpackter Lebensmittel zu kennzeichnen:

    • „Süßungsmittel Steviolglycoside aus Stevia“ oder
    • „Süßungsmittel E 960a“

    Das Süßungsmittel „Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside“ (E 960c) ist daher wie folgt im Zutatenverzeichnis verpackter Lebensmittel zu kennzeichnen:

    • „Süßungsmittel Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside“ oder
    • „Süßungsmittel E 960c“
    Es wird darauf hingewiesen, dass die spezielle Bezeichnung „Steviolglycoside“ und die E-Nummer „E 960“ nicht mehr in der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe in Anhang II, Teil B der EG-Zusatzstoffverordnung5 angeführt sind und diese folglich nicht mehr zur Kennzeichnung zu verwenden sind.

    5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe



2.1 Pflichtangaben bei Verwendung der Süßungsmittel Stevioglycoside (E 960a - E 960c) in Verbindung mit der Bezeichnung

In Verbindung mit der Bezeichnung ist gemäß Anhang III Z. 2.1 LMIV der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ bzw. gemäß Anhang III Z. 2.2 LMIV der Hinweis „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ anzugeben.

Bei Tafelsüßen muss gemäß Art. 23 Abs. 2 EG-Zusatzstoffverordnung die Bezeichnung mit dem Hinweis „Tafelsüße auf der Grundlage von Steviolglycosiden aus Stevia“ bzw. "Tafelsüße auf der Grundlage von Enzymatisch hergestellten Steviolglycosiden" versehen sein. Werden weitere Süßungsmittel eingesetzt, ist auf diese ebenfalls hinzuweisen.

2.2 Freiwillige Zusatzangaben bei Lebensmitteln, die mit den Zusatzstoffen Steviolglycoside (E 960a - E 960c) gesüßt sind

Zusätzlich zu den gesetzlichen Angaben (vgl. oben) können die gegenständlichen Lebensmittel freiwillige Hinweise auf die Art der Süßung aufweisen. Für diese An gaben gilt das allgemeine lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 LMSVG iVm Art. 7 LMIV.

2.2.1 Angaben, die bei Verwendung von E 960a als täuschungsfrei angesehen werden

  • „mit Steviolglycosiden“,
  • „mit Rebaudiosid A“ bzw. „mit Steviosid“ (abhängig vom Gehalt mindestens 75 %),
  • „mit Steviolglycosiden aus Stevia/Steviapflanzenteilen“,
  • „mit Süßungsmittel Steviolglycoside aus Stevia/Steviapflanzenteilen“,
  • „mit Steviolglycosiden aus pflanzlicher Quelle/pflanzlicher Herkunft/pflanzlichem Ursprung“
  • „mit Steviolglycosiden isoliert/gewonnen/hergestellt aus natürlicher Quelle“.

2.2.2. Angaben, die bei Verwendung von E 960c als täuschungsfrei angesehen werden

  • „mit Steviolglycosiden“,
  • „mit Rebaudiosid M“ (abhängig vom Gehalt mindestens 75 %),
  • „mit Steviolglycosiden gewonnen/hergestellt aus Stevia/Steviapflanzenteilen“,
  • „mit Steviolglycosiden gewonnen/hergestellt aus natürlicher Quelle/ aus pflanzlicher Quelle/ aus pflanzlichem Ursprung“

2.2.3 Angaben, die als zur Täuschung geeignet angesehen werden
Angaben, welche die Natürlichkeit des Zusatzstoffes ansprechen oder den Eindruck erwecken, dass die Stevia-Pflanze oder ihre Pflanzenteile als solche zum Süßen verwendet wurden, sind nach § 5 Abs. 2 LMSVG iVm Art. 7 LMIV zu prüfen. Jedenfalls als zur Täuschung geeignet werden folgende Angaben angesehen:

  • „natürlich gesüßt“,
  • „mit natürlichem Süßungsmittel“,
  • „mit natürlicher Süße“,
  • „mit Süße aus pflanzlicher Quelle (Herkunft/Ursprung)/natürlicher Quelle (Herkunft/Ursprung)“,
  • „mit der natürlichen Süße aus der Stevia-Pflanze",
  • „mit Stevia/extrakt“ (Steviaextrakt ist kein Synonym für Steviolglycoside),
  • „Süße aus Stevia“ sowie bildliche Darstellungen oder Symbole der Steviapflanze oder des Steviablattes, mit welchen der irrige Eindruck erweckt wird, die Pflanze selbst werde zum Süßen verwendet – ausgenommen ein Hinweis auf die Süßung durch den Zusatzstoff Steviolglycoside – ist mit gleichem Auffälligkeitsgrad in unmittelbarer Nähe und für den Verbraucher mit demselben Blick erfassbar angebracht.

Da E 960c durch eine Enzymmodifikation gewonnen wird und der Hauptbestandteil nicht oder nur in sehr kleinen Mengen in der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni natürlich vorkommt, sollen die Angaben „mit Steviolglycosiden aus Stevia/Steviapflanzenteilen“, „mit Süßungsmittel Steviolglycoside aus Stevia/Steviapflanzenteilen“, „mit Steviolglycosiden aus pflanzlicher Quelle/pflanzlicher Herkunft/pflanzlichem Ursprung“ oder jede gleichbedeutende Angabe für E 960c nicht verwendet werden.

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