2.4.1 Allgemeine Bezeichnung von Obstbrand
Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/787 wird als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die Bezeichnung der Kategorie „Obstbrand“ (ergänzt um Bezugnahme auf den/die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoff/e85) verwendet oder lautet „-brand“, ergänzt durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart.
Wie durch den Bindestrich in „-brand“ zum Ausdruck kommt, werden die Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart der Angabe „-brand“ vorangestellt. Eine davon abweichende Anordnung ist - im Sinne von „ergänzt“ - grundsätzlich möglich, darf jedoch die Verbraucher nicht irreführen.
85 Verordnung (EU) 2019/787, Art. 13 Abs. 1