5.1 Allgemein
Bei der Beurteilung abgefüllter Wässer sind neben den einschlägigen Vorschriften auch die in den allgemeinen Kapiteln des Österreichischen Lebensmittelbuches enthaltenen Beurteilungsgrundsätze, soweit sie sinngemäß anwendbar sind, heranzuziehen. Aus der Vielzahl der Anlässe zu Beanstandungen werden in den folgenden Absätzen solche herausgestellt, die für abgefüllte Wasser typisch sind.
Zu den Begriffen wie „nicht sicher – gesundheitsschädlich“ oder „- für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird auf das LMSVG verwiesen.
Eine Probe zur mikrobiologischen Untersuchung besteht aus 10 Einheiten (Flaschen) eines Loses (Charge), wobei die Bezugsgröße ein Liter ist.
Abweichend davon besteht eine Probe von original verschlossenen Behältern für Wasserspender aus 3 Einheiten.
Zur Beurteilung einer Probe sind die Einzelergebnisse von vorerst 5 Einheiten heranzuziehen - bei positivem Nachweis von Bakterien gemäß Abs. 1.2.1.1, Abs. 2.2.5.1 und Abs. 3.2.4.1 aller 10 Einheiten.
Bei Proben von Behältern für Wasserspender erfolgt die Beurteilung stets nach dem Untersuchungsergebnis aller 3 Einheiten.
Wenn im Rahmen der Untersuchung Enterobacteriacaeen oder Nonfermenter nachgewiesen werden, die im Abs. 1.2.1.2 nicht angeführt sind, erfolgt nicht zwangsläufig eine Beanstandung, sondern wird in jedem Fall eine Nachprobenuntersuchung mit einem Lokalaugenschein (eventuell auch Stufenkontrolle) durchgeführt, um die Ursachen der Kontamination aufzuklären und unverzüglich Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Im Falle von Beanstandungen sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der Kontamination zu ergreifen. Die Abfüllung von Wässern ist bis zur erfolgten Sanierung einzustellen.