6.5 Kennzeichnung

  1. Im Sinne des Abschnittes gilt ein kosmetisches Mittel als mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet, wenn auf dem Etikett, der Werbung oder den Produktunterlagen das Produkt und seine Bestandteile mit Bezeichnungen versehen werden, die der Verbraucherin/dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis und seine Bestandteile nach den Vorschriften dieses Abschnittes hergestellt wurden. Insbesondere dürfen die Bezeichnungen "biologisch", "ökologisch" daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert, verwendet werden, wenn das Produkt und seine Bestandteile die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  2. Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen in Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die die Verbraucherin/den Verbraucher glauben lassen, dass das betreffende Kosmetikum oder die zu seiner Produktion verwendeten Bestandteile die Vorschriften des Abschnittes Biokosmetik erfüllen, irreführend (z. B. auch die Bezeichnungen "organic", "eco").
  3. In der Bestandteilliste ist anzugeben, welche Bestandteile biologisch sind.
  4. Die Auslobungen gemäß Punkt 1 erfolgen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben in der Bestandteilliste.
  5. Die Codenummer und/oder der Name der zuständigen Kontrollstelle oder -behörde werden auf dem Behältnis und/oder Verpackung angegeben, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungsbehandlung vorgenommen hat.
  6. Kennzeichnung und Werbung für kosmetische Mittel, die nach den Vorgaben dieses Abschnittes erzeugt wurden, enthalten einen eindeutigen Hinweis auf die Erzeugung entsprechend diesem Codexkapitel (hergestellt gemäß ÖLMB, Kapitel A 8, Abschnitt Biokosmetika).

Unter der Voraussetzung, dass mindestens 95 Gewichtsprozente der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer Produktion stammen und diese mindestens einen Anteil von 20 Gewichtsprozenten am Gesamtprodukt einnehmen, können in der Verkehrsbezeichnung Bezeichnungen im Sinne von Abs. 6.5.1, Punkt 1. verwendet werden.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden. Dies gilt besonders für Werbeaussagen hinsichtlich der Konservierungsmittel und Tierversuchsfreiheit des Endproduktes. Die Werbeaussage "tierversuchsfrei" für ein kosmetisches Mittel – ob Natur-, Bio-, oder konventionelles Kosmetikum – darf laut der Empfehlung der Europäischen Kommission 2004/406/EG nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Bestandteil zu keiner Zeit zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel im Tierversuchen getestet wurde. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei der Herstellerin/dem Hersteller.

Ähnliches trifft dies auch für die Auslobung "ohne Konservierungsstoffe" zu. Nur jene Konservierungsstoffe, die in diesem Abschnitt aufgelistet sind, dürfen verwendet und müssen deklariert werden. In diesem Zusammenhang ist daher zu berücksichtigen, dass bestimmte Bestandteile wie z. B. Alkohole oder ätherische Öle, ebenfalls eine konservierende Wirkung aufweisen können.

Für Produkte, die nicht der Definition Biokosmetika entsprechen, aber bei denen einzelne Rohstoffe als "biologisch", "ökologisch" oder mit daraus abgeleiteten Bezeichnungen ausgelobt werden, sind im Sinne der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechende Nachweise für die Kontrolle leicht zugänglich zu machen. Als qualitative und quantitative Nachweise können gelten: z. B. Bio-Zertifikate für den Ursprungsnachweis, Dokumentation der Warenbewegungen (GMP) und Mengenflussberechnungen.

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