3.1 Einleitung
Sonnenschutzmittel haben eine wichtige Schutzfunktion gegen die UV-Strahlung und die dadurch verursachten Gesundheitsschädigungen.
Diese Produkte sind kosmetische Mittel gemäß § 3 Z 8 LMSVG (BGBl I Nr. 13/2006 idgF.). Sie dürfen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht wer-den, wenn sie bei normalem oder vorhersehbarem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht schädigen.
Darüber hinaus sind die grundsätzlichen Bestimmungen für kosmetische Mittel zu beachten, insbesondere die Kosmetikverordnung, Kosmetikkennzeichnungsverordnung, Kosmetik-Farbstoffverordnung und die Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel.
Im Rahmen seiner Verantwortung muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass die Verbraucher mittels Aufmachung und Etikettierung in möglichst umfassender Weise über die richtige Anwendung von Sonnenschutzmitteln informiert werden.
Um die Kennzeichnung dieser Produkte und damit den Informationsstand der Verbraucher über die richtige Anwendung von Sonnenschutzmitteln zu verbessern, hat die Europäische Kommission im September 2006 eine Empfehlung über die "Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben" (2006/647/EG) verabschiedet. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Leitlinie sind Informationen über Anforderungen an die Wirksamkeit, sowie Empfehlungen für eine einfache und aussagekräftige Auslobung von Sonnenschutzmitteln. Sie wurden in diesem Abschnitt übernommen und sollen den Unternehmern als Orientierung bei der Entwicklung und Kennzeichnung von Sonnenschutzmitteln dienen.
Dieser Abschnitt gilt nicht für kosmetische Mittel mit UV-Filtern, deren Hauptverwendungszweck nicht der Sonnenschutz ist.