B.7.2 Fülle für gefüllte Teigwaren

Teigwaren, wie "Ravioli", "Tortellini", "Schlickkrapfen", "Fleischkrapfen", "Schlutzkrapfen", "Kärntner Nudeln", "Piroggen" und andere Teigwaren können mit verschiedenen Lebensmitteln, wie Salami, Fleisch, Leber, Geflügelfleisch oder Geflügelleber, Käse, Gemüse gefüllt werden.

Derart gefüllte Teigwaren werden frisch (roh), vorgekocht, pasteurisiert, sterilisiert, getrocknet oder tiefgekühlt, auch mit Soßen, in Verkehr gebracht.

Der Anteil fleischhaltiger Füllen bei Teigwaren beträgt 25 %, bezogen auf die Trockensubstanz des gesamten Produktes.

Solche Füllen bestehen aus gewürztem Faschiertem (Faschiertes gemäß A.6 üblicherweise aus Rind-, Kalb- oder Schweinefleisch), allenfalls unter Mitverwendung von Mortadella, Schinken, Käse, Ei und Semmelbröseln. Bei einem Anteil von mehr als 30 % Fleischeiweiß (bezogen auf die Trockensubstanz der Fülle) kann die Füllmenge entsprechend vermindert sein, nicht jedoch unter 20 %, bezogen auf die Trockensubstanz des gesamten Produktes.

Bei der Berechnung des Gehaltes an kollagenfreiem Eiweiß der Fülle ist eine allfällige Mitverwendung von Käse oder Ei nicht zu berücksichtigen.

In den Füllen sind nicht enthalten: Mägen oder Vormägen, Kopffleisch, Schwarten, Haut von Kälbern oder Geflügel, Separatorenfleisch, Milchpulver, Sojaprotein oder Blutplasma.

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