1.3.5.3 Mögliche Ergänzung

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose darf auch ergänzt werden durch:

  • eine Bezeichnung oder geografische Bezugnahme, die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Österreichs vorgesehen ist, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden (Art. 10 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2019/787).
    Typisches Beispiel für eine, in österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehene Bezeichnung ist die Angabe „unter Abfindung hergestellt“.
    Keine Regelungen finden sich dzt. in österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über „Geografische Bezugnahmen“27 - nicht zu verwechseln mit „geografischer Angabe“.
  • eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. o LMIV, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden (Art. 10 Abs. 6 lit. b der Verordnung (EU) 2019/787);
    Verkehrsüblichkeit setzt im Allgemeinen eine entsprechende Regelung in diesem Kapitel voraus, siehe „Mostbrand“, „Marillenschnaps“, „Nussschnaps“.
  • eine beschreibende Bezeichnung (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 LMIV), falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt, oder diese nicht verwendet wird.
  • den Begriff „trocken“ oder „dry“ unter der Voraussetzung, dass die Spirituose nicht - auch nicht zur Abrundung des Geschmacks - gesüßt wurde.28
    Dessen ungeachtet dürfen Liköre, die sich vordergründig nicht allein durch ihre Süße, sondern insbesondere durch einen herben, bitteren, würzigen, herb-säuerlichen, sauren oder zitrusartigen Geschmack auszeichnen, ebenfalls als „dry“ oder „trocken“ bezeichnet werden.
    Ein vergleichsweiser hoher (Mindest-)Zuckergehalt von Likören darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, Verbraucher werden hierdurch nicht in die Irre geführt.29

Hinsichtlich Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung durch zusammengesetzte Begriffe, Anspielung, Mischung und Zusammenstellung (Blend), siehe die Abs. 1.3.6 - 1.3.9.

 


27Die Angabe eines Herkunftsorts oder einer Region (geografische Bezugnahme) gilt als verkehrsübliche Bezeichnung, sofern die Produktionsphase, in der die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten, in dem genannten Herkunftsort oder der Region stattgefunden hat.

28Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung Whisky, Kategorie 2, darf nicht durch „trocken“ oder „dry“ ergänzt werden. Für Gin, Destillierter Gin und London, Kategorien 20 - 22, gelten für die Angabe „dry“ gesonderte Kriterien (nicht mehr als 0,1 g süßende Erzeugnisse je Liter Fertigerzeugnis);

29Verordnung (EU) 2019/787, EG 17 und Art. 10 Abs. 6 lit. f

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