7.4.9.3 Ergänzung um andere Begriffe:

  • Korn/Kornbrand, der auf eine bestimmte Getreide- oder Rohstoffart wie z. B. Weizen-Korn oder Buchweizen-Korn hinweist, enthält unbeschadet der Verwendung von (Darr-)Malz zur Verzuckerung der Stärke ausschließlich Destillat aus der betreffenden Getreide- oder Rohstoffart.
  • Wird ein Erzeugnis unter den Bezeichnungen „Doppel-Korn“, „Doppelkorn“, „Edel-Korn“ oder „Edelkorn“ vermarktet, so muss es einen Mindestalkoholgehalt von 38 %vol aufweisen. Die zusätzliche Verkehrsbezeichnung „Kornbrand“ ist zulässig, jedoch nicht notwendig.
  • „Ansatzkorn“ bezeichnet handelsüblich einen in Österreich vermarkteten Korn/Kornbrand mit einem Alkoholgehalt zwischen 37,5 % vol und 80 % vol.
  • Werden die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ um Reifungs-, Alterungs- oder Lagerungsangaben wie z. B. „alt“, „alter“, „gereift“ oder „holzfassgereifter“ ergänzt, so müssen die Erzeugnisse mindestens 6 Monate im Kontakt mit Holz gereift oder in sonstigen geeigneten Behältnissen gelagert worden sein. Bei im Kontakt mit Holz gereiften Produkten kann die Lagerzeit in Monats- bzw. Jahreszahlen (z. B. „12 Monate gereift“ oder „3 Jahre alt“) angegeben werden.

    Werden andere, auf eine längere Reifungs- oder Lagerungszeit hinweisende Angaben (z. B. „ganz alter“ oder „sehr alter“) verwendet, so beträgt die Mindestreifungszeit 3 Jahre und die tatsächliche Reifungszeit muss im selben Sichtfeld wie diese Angabe in Jahres- und Monatsangaben (z. B. ganz alter Korn –drei Jahre gereift) kenntlich gemacht werden.
    Wird ein gereifter Korn/Kornbrand mit einem der nachstehenden Abkürzungen, die international vor allem für Weinbrand oder Cognac verwendet werden, in den Verkehr gebracht, gelten die für Weinbrand oder Cognac üblichen Mindestreifezeiten analog.

    Im Einzelnen gelten folgende Mindestreifezeiten:
           V.O oder VO: Mindestreifezeit 2 Jahre
           V.S.O.P. oder VSOP: Mindestreifezeit 4 Jahre
           V.V.S.O.P. oder VVSOP: Mindestreifezeit 5 Jahre
           X.O. oder XO: Mindestreifezeit 6 Jahre

  • Werden die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ um Qualitätsangaben (z. B. „feiner“, „Premium“, „Tafel-“) ergänzt, so müssen die Erzeugnisse sich gegenüber Standarderzeugnissen etwa im Hinblick auf einen milderen oder weicheren Geschmack, einen höheren Alkoholgehalt als den gesetzlichen Mindestalkoholgehalt oder durch Reifung in Holzfässern deutlich in der Qualität abheben.
  • Erzeugnisse, die im selben Betrieb vollständig hergestellt worden, also dort destilliert, mit Trinkwasser auf Trinkstärke herabgesetzt und abgefüllt worden sind, dürfen die Zusatzangabe „destilliert und abgefüllt in der Brennerei“ tragen.
  • Werden die Bezeichnungen „Korn/Kornbrand“ um die Bezeichnung „landwirtschaftlicher“ ergänzt, so ist die Verzuckerung der Kornmaische ausschließlich mit Darrmalz durchzuführen und das Korndestillat muss diskontinuierlich in zwei Phasen destilliert worden sein, wobei es sich beim Feinbrenngerät um ein Blasengerät mit einem Fassungsvermögen von höchstens 200 Hektoliter handeln darf.
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