1.2 Bezeichnung und freiwillige Informationen

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nach der Honigverordnung ist anzugeben.

Gemäß den Anforderungen der Honigverordnung ist die Angabe „Bienenhonig“ nicht vorgesehen. Honig stammt per Definition von Bienen der Art Apis mellifera.

Für Honig, der hauptsächlich aus Honigtau von Pflanzen aus Wäldern (insbesondere von Nadelbäumen) stammt, kann die Bezeichnung „Waldhonig“ synonym zur Bezeichnung „Honigtauhonig“ gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) Honigverordnung1 verwendet werden. Für Honig aus Mischwäldern kann die Bezeichnung „Mischwaldhonig“ synonym zur Bezeichnung Honigtauhonig verwendet werden. Mischwaldhonig weist ebenfalls eine Leitfähigkeit größer 800 µS/cm auf, die Farbe kann jedoch heller sein als bei „Waldhonig“.

Hinweise auf ein Zeitfenster der Entstehung und Ernte des Honigs, wie zum Beispiel „Frühtracht, Sommertracht oder Frühjahr oder Sommer“ sind zulässig. Diese können auch als Teil der Bezeichnung verwendet werden.

Hinweise zu einer Herkunft, die indirekt eine zusätzliche Information zur botanischen Zusammensetzung geben, wie zum Beispiel „Stadthonig“, „Wiesenhonig“ oder „Almhonig“ sind zulässig. Unspezifische Bezeichnungen wie „Landschaftshonig“ oder „Gstettenhonig“/“Gstettnhonig“ sind nicht zulässig.

Ergänzungen zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wie z. B. „Blütenhonig aus dem Steinernen Meer“, sind zulässig, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist. Eine Grundvoraussetzung ist daher, dass die angeführte Region eine zumindest dem Flugradius der Bienen entsprechende Größe aufweist.

Hinweise auf den Erzeuger als Teil der Bezeichnung sind nicht zulässig, wie zum Beispiel „Imkerhonig“.

Für Honig, der ausschließlich aus nur einer Imkerei stammt, sind zusätzlich zur Bezeichnung Angaben wie etwa „vom (heimischen) Imker“ bzw. „aus österreichischer Imkerei“ möglich. Am Etikett muss ersichtlich sein, von welchem Imker (Name und Adresse) der Honig gewonnen wurde; erfolgt die Abfüllung nicht vom Imker selbst ist auf diesen Umstand hinzuweisen und der Abfüller anzugeben.

Angaben wie „Qualität vom österreichischen Imker“ oder „Qualität aus Österreich“ sind zulässig, sofern der Honig ausschließlich aus Österreich stammt. Bei Verwendung dieser Angaben oder der Bezeichnung „Qualitätshonig“ liegt der Wassergehalt nicht über 18 %.

Das Schleudern von Honig erfolgt im Temperaturbereich zwischen Bienenstock- und Raumtemperatur. Die Angabe „kalt geschleudert“ wird nicht verwendet.

„Gefilterter Honig“ muss als solcher bezeichnet werden. Die Angabe „nicht gefiltert“, „nicht filtriert“ oder sinngemäß wird nicht verwendet.

Anspielungen bei Produkten, die nicht der Honigverordnung unterliegen, auf den Begriff „Honig“ wie z. B. durch Vertauschen oder Weglassen von Buchstaben, Bezeichnungen, die phonetisch nach „Honig“ klingen oder mit Honig assoziierte Abbildungen, sind nicht zulässig.

1 Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.

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