1.2 Bezeichnung und freiwillige Informationen

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nach der Honigverordnung ist anzugeben.

Gemäß den Anforderungen der Honigverordnung1 ist die Angabe „Bienenhonig“ nicht vorgesehen. Honig stammt per Definition von Bienen der Art Apis mellifera.

Für Honig, der hauptsächlich aus Honigtau von Pflanzen aus Wäldern (insbesondere von Nadelbäumen) stammt, kann die Bezeichnung „Waldhonig“ synonym zur Bezeichnung „Honigtauhonig“ gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) Honigverordnung1 verwendet werden. Für Honig aus Mischwäldern kann die Bezeichnung „Mischwaldhonig“ synonym zur Bezeichnung Honigtauhonig verwendet werden. Mischwaldhonig weist ebenfalls eine Leitfähigkeit größer 800 µS/cm auf, die Farbe kann jedoch heller sein als bei „Waldhonig“.

Hinweise auf ein Zeitfenster der Entstehung und Ernte des Honigs, wie zum Beispiel „Frühtracht, Sommertracht oder Frühjahr oder Sommer“ sind zulässig. Diese können auch als Teil der Bezeichnung verwendet werden.

Hinweise zu einer Herkunft, die indirekt eine zusätzliche Information zur botanischen Zusammensetzung geben, wie zum Beispiel „Stadthonig“, „Wiesenhonig“ oder „Almhonig“ sind zulässig. Unspezifische Bezeichnungen wie „Landschaftshonig“ oder „Gstettenhonig“/“Gstettnhonig“ sind nicht zulässig.

Ergänzungen zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wie z. B. „Blütenhonig aus dem Steinernen Meer“, sind zulässig, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist. Eine Grundvoraussetzung ist daher, dass die angeführte Region eine zumindest dem Flugradius der Bienen entsprechende Größe aufweist.

Hinweise auf den Erzeuger als Teil der Bezeichnung sind nicht zulässig, wie zum Beispiel „Imkerhonig“.

Für Honig, der ausschließlich aus nur einer, dem jeweiligen Imker eigenen, Imkerei stammt, sind zusätzlich zur Bezeichnung Angaben wie etwa „vom (heimischen) Imker“ bzw. „aus österreichischer Imkerei“ möglich. Am Etikett muss ersichtlich sein, von welchem Imker (Name und Adresse) der Honig gewonnen wurde; erfolgt die Abfüllung nicht vom Imker selbst ist auf diesen Umstand hinzuweisen und der Abfüller anzugeben.

Angaben wie „Qualität vom österreichischen Imker“ oder „Qualität aus Österreich“ sind zulässig, sofern der Honig ausschließlich aus Österreich stammt. Bei Verwendung dieser Angaben oder der Bezeichnung „Qualitätshonig“ liegt der Wassergehalt nicht über 18 %.

Das Schleudern von Honig erfolgt im Temperaturbereich zwischen Bienenstock- und Raumtemperatur. Die Angabe „kalt geschleudert“ wird nicht verwendet.

„Gefilterter Honig“ muss als solcher bezeichnet werden. Die Angabe „nicht gefiltert“, „nicht filtriert“ oder sinngemäß wird nicht verwendet.

Vegane Alternativprodukte, die als solche nicht der Honigverordnung unterliegen, sind mit einer beschreibenden Bezeichnung zu versehen. Diese ist so hinreichend genau, dass Verbraucher:innen die tatsächliche Art des Lebensmittels leicht erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen dieses verwechselt werden könnte, unterscheiden können.

Bezeichnungen wie „Brotaufstrich“ sind zu ungenau, eine beschreibende Bezeichnung wie „Vegane Honig-Alternative auf Basis von …“ (verwendete Basis ist einzusetzen) wäre zulässig. Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtaufmachung nicht irreführend ist. Diesbezüglich ist vor allem bei der Wahl von Fantasiebezeichnung und/oder von Abbildungen Vorsicht geboten.

Beispielsweise kann die Angabe „Vegane Honigalternative“ (für sich alleinstehend) als Fantasiebezeichnung verwendet werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Produkt – wie oben angeführt - eine hinreichend genaue beschreibende Bezeichnung aufweist.

Der Begriff „Honig“ ohne ausreichende Ergänzungen (wie zum Beispiel „vegan“, „Alternative“, etc.) wird nicht verwendet. Um einer Täuschungseignung vorzubeugen, wird weiters empfohlen, auch phonetisch nach „Honig“ klingende Begriffe (z. B. durch Vertauschen oder Weglassen von Buchstaben) nicht zu verwenden. Ebenso wird von der Abbildung von Bienen oder Bienenstöcken, Honiglöffeln oder ähnlichen Gegenständen abgeraten. Weitere Details hinsichtlich der Kennzeichnung von veganen Alternativprodukten sind in Kapitel A 5, Anhang 11 „LEITLINIE über die täuschungsfreie Aufmachung von pflanzlichen, veganen und vegetarischen Lebensmitteln mit Bezug in der Kennzeichnung zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ festgelegt.

 

 

1 Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.

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