1 Allgemeines

  1. Geltungsbereich
    Die Leitlinie richtet sich an Betriebe, die sich mit der Tiefkühllogistik von Tiefkühlprodukten (siehe 1.2) befassen und bezieht sich auf die gesamte Tiefkühlkette.
  2. Begriffsbestimmungen
    1. Tiefkühlprodukte
      Tiefkühlprodukte im Sinne dieser Leitlinie sind tiefgefrorene verpackte Lebensmittel, deren Produkttemperatur stets an allen Punkten höchstens -18 °C betragen darf.
    2. Tiefkühllogistik
      Tiefkühllogistik ist die nahtlose Verknüpfung aller Prozessabläufe der Kühlkette von der Übernahme der Tiefkühlprodukte in das geeignete Transportfahrzeug beim Hersteller, deren Verteilung über ein- oder mehrstufige Transporte mit der damit verbundenen Lagerung in Tiefkühllagern bis zur Übergabe der Produkte an den Empfänger.
    3. Tiefkühllager
      Tiefkühllager dienen zur Lagerung und weitergehenden Kommissionierung (Vereinzelung) von Tiefkühlprodukten. Sie sind Räumlichkeiten, die nach Baulichkeit und Ausstattung geeignet sind, die benötigten Temperaturbereiche zu gewährleisten.
  3. Produkttemperatur
    1. Gesetzliche Anforderungen
      Auf der gesamten Kühlkette ist gemäß der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994 idgF, jene Produkttemperatur einzuhalten, die eine Abgabe der Tiefkühlware an die  Konsumentinnen und Konsumenten mit einer Produkttemperatur von -18 °C oder tiefer garantiert.

      Beim Transport und bei der Verteilung, sowie in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels und der Gastronomie ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren ein kurzzeitiger Anstieg um 3 °C, d. h. auf -15 °C Produkttemperatur, zulässig.
    2. Praktische Empfehlung
      Es kann zur Einhaltung von -18 °C zweckmäßig sein, dass die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer in der Tiefkühllogistik abhängig von der Distributionsstufe und dem Produkt einen gewissen Temperaturspielraum nach unten (kälter) freiwillig vorsieht.
  4. Aufzeichnungen
    • Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen werden zur Überwachung der Temperatur von Tiefkühlprodukten die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmessgeräten ausgestattet.
    • Diese sind so beschaffen, dass mit ihnen während des Betriebes die Lufttemperatur, der Tiefkühlprodukte ausgesetzt sind, so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist. Die Temperaturaufzeichnungen werden nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 datiert und je nach Art und Haltbarkeit der tiefgefrorenen Lebensmittel mindestens ein Jahr oder länger aufbewahrt.
    • In Tiefkühleinrichtungen für die örtliche Verteilung (lokale Auslieferung) kann die Temperatur während der Lagerung von Tiefkühlprodukten lediglich mit mindestens einem Thermometer, dessen Temperaturanzeige gut sichtbar ist, gemessen werden. Die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Kühlkette ist zu gewährleisten (z. B. durch Temperaturmessungen und entsprechende Aufzeichnungen zum Beginn und am Ende der Verteilung).
Go to Top