2.4.1 Herkunft, Tierzukauf

Die Tiere müssen aus Unternehmen stammen, die entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 und dieses Kapitels produzieren.

Sind geeignete Tiere aus biologischer Produktion nicht verfügbar, können

  • beim erstmaligen Bestandsaufbau oder im Rahmen einer erstmaligen Umstellung einer bestehenden biologischen Produktionseinheit bis zu 100 % des Tierbedarfs nichtbiologischer Herkunft sein; eine Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich.
  • Nichtbiologische Jungtiere (Absetzer) für die Mast spätestens bis zum Alter von fünf Wochen zugekauft werden. Jungtiere von nach den Bestimmungen dieses Kapitels am Betrieb gehaltenen Zuchttieren gelten ab der Geburt als Tiere aus der biologischen Produktion. Ab dem Absetzen gelten die Bestimmungen von Abs. 2.4.5.
  • Zur Erneuerung eines Bestandes nichtbiologische nullipare weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an adulten Tieren zugekauft werden.
  • Gemäß Art. 9 Abs. 4 dieser Prozentsatz in den dort angeführten Fällen durch die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde auf bis zu 40 % erhöht werden.
  • Männliche Zuchttiere aus nicht biologischer Tierhaltung dürfen eingestellt werden, sofern die Tiere anschließend nach den Grundregeln der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 und dieses Kapitels gehalten und gefüttert werden.
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