1.1 Beschreibung

Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser[1] und Quellwasser, soweit diese in zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.

[1] Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gibt die anerkannten natürlichen Mineralwässer bekannt. Diese ist unter http://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/VerbraucherInnengesundheit/Lebensmittel/Trinkwasser/Anerkennung_von_natuerlichem_Mineralwasser einzusehen. Gleichzeitig werden diese den zuständigen EU-Stellen in Brüssel mitgeteilt.

Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik[2] gewonnen. Es ist von ursprünglicher Reinheit.
  2. Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf. Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesondere durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden.
  3. Sein Gehalt an Stoffen darf die in Anhang 1 angeführten zulässigen Grenzwerte (GW)[3] nicht überschreiten.

[2] Unter annähernd gleicher Charakteristik wird die chemisch-balneologische Charakteristik verstanden. Bei der Bewertung der annähernd gleichen balneologischen Charakteristik werden jene Bestandteile berücksichtigt, deren Konzentrationen mehr als 20 mval% betragen.

[3] Die zur Überprüfung der GW angewandten Analysenverfahren müssen den Anforderungen des Anhangs 3 entsprechen.

  1. Quellwasser ist Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird. Es ist von ursprünglicher Reinheit.
  2. Die im Anhang 1 angeführten zulässigen Grenzwerte (GW) gelten nicht für Quellwasser (Siehe Abs. 1.2.2 lit. e).
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