Anlage Kopfbedeckungen im Verkaufsraum
Kopfbedeckungspflicht besteht:
- in Produktion, in Küche
- in eigenen Vorbereitungsräumen
- für MitarbeiterInnen, die ausschließlich be- und verarbeiten für die Vorbereitung zum Verkauf
- bei der Lebensmittelvorbereitung für den SB-Bereich
- wenn mehrere Tätigkeiten (wobei für mindestens eine Tätigkeit Kopfbedeckungspflicht besteht) von ein und derselben MitarbeiterIn in zeitlichem Zusammenhang im Verkaufsraum durchgeführt werden.
Keine Kopfbedeckungspflicht besteht:
- beim Reinigen und Desinfizieren
- beim Ein-/Ausräumen/Nachbefüllen der Theken
- bei reiner Verkaufstätigkeit oder Service (Verabreichung)
- bei Tätigkeiten auf direktes Verlangen im Beisein der/des KundIn und unverzüglicher Abgabe
z.B. :- Belegen von Gebäck (Aufschneiden von Wurst/Käse/sonstigen Einlagen und Gebäck, Zusammenführen der Zutaten, Verpacken)
- Anrichten von fertigen Speisen (wie z.B. Salate, Grillhuhn, Leberkäse, Schnitzeln usw.) und Verpacken zur Mitnahme durch den/die KundIn
- usw.
- beim Aufbacken von Teiglingen