4.2 Allgemeine Anforderungen

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach diesen Regeln der gentechnikfreien Produktion zu bewirtschaften.

  1. Ein Betrieb kann jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Fall der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die gentechnikfreie Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich in der tierischen Erzeugung um unterscheidbare Produktionszweige handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene leicht zu unterscheidende Sorten handeln.
  2. Wenn gemäß lit a nicht alle Einheiten des Betriebs gentechnikfrei wirtschaften, muss der Unternehmer die Flächen, Tiere und Erzeugnisse, die in den gentechnikfreien Betriebseinheiten genutzt bzw. erzeugt werden, von den Flächen, Tieren und Erzeugnissen, die in den nicht gentechnikfreien Einheiten genutzt bzw. erzeugt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen.

Der Verarbeitungsbetrieb hat folgende Anforderungen zu erfüllen: Die Herstellung verarbeiteter gentechnikfreier Lebensmittel bzw. zur Erzeugung gentechnikfreier Lebensmittel geeigneter Futtermittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter nicht gentechnikfreier Lebensmittel bzw. nicht zur Erzeugung gentechnikfreier Lebensmittel geeigneter Futtermittel erfolgen.

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