1.3.8 Mischung

Wird eine Spirituose, die entweder in eine der in Anhang I aufgelisteten Kategorien fällt oder zu einer geografischen Angabe gehört, mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse

  • anderen Spirituosen einer anderen Kategorie,
  • Destillaten49 landwirtschaftlichen Ursprungs,
  • Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs50


kombiniert, entspricht das Erzeugnis im Sinne der Definition von Art. 3 Abs. 9 - 10 der Verordnung (EU) 2019/787 einer „Mischung“.

Die Aufzählung der zum Mischen verwendbaren Erzeugnisse ist „abschließend“, andere Lebensmittel wie süßende Erzeugnisse (Zucker), Aromen, Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmittel (z. B. Fruchtsaft oder Sahne) dürfen ausnahmslos über ihre Verwendung als Zutat in der zur Herstellung der Mischung eingesetzten Spirituose/n in die Mischung gelangen. Typischerweise handelt es sich dabei um Liköre, die gemäß den Herstellungsbedingungen für die Kategorie 33 solch andere Lebensmittel als Zutaten enthalten.

In jedem Fall ergibt die Mischung von Spirituosen mit Destillaten und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs wieder eine Spirituose im Sinne der Begriffsbestimmungen von Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/787.

 


49Destillate, die zu weniger als 96 % vol destilliert wurden, nicht die Merkmale von Ethylalkohol aufweist und das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt haben

50Neu aufgrund Verordnung (EU) 2019/787 Neu!

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