1. Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse

Bezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Zusammensetzung von "Fruchtsaft", "Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat", "Konzentrierter Fruchtsaft", "Fruchtnektar" und "Getrockneter Fruchtsaft" ("Fruchtsaftpulver") sind in der Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004 idgF. (www.ris.bka.gv.at), geregelt.

Bei allen durch die genannte Verordnung geregelten Erzeugnissen darf auf einen Gehalt an L-Ascorbinsäure nur dann hingewiesen werden, wenn diese aus den verwendeten Früchten stammt und die im Codex of Practice der AIJN angeführten Mindestmengen nicht unterschritten werden. Die Formulierung "reich an natürlichen Vitamin C" oder gleichsinnig wird nur bei einem Gehalt von mindestens 250 mg/l originärer L-Ascorbinsäure verwendet.

Bestimmungen über nährwertbezogene Angaben, die insbesondere bei mit Vitamin C angereicherten Produkten gemacht werden, bleiben hiervon unberührt.

Die Beurteilung erfolgt gemäß Kapitel A 3 "Allgemeine Beurteilungsgrundsätze".

Für die Beurteilung sind die aktuellen Kennzahlen des Codex of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN heranzuziehen. Abweichungen davon sind zu begründen.

Toleranzen bei der Beurteilung des Vitamin C-Gehaltes bei der Nährwertkennzeichnung von Frucht- und Gemüsesäften und –nektaren sowie Sirupen siehe unter Punkt 3.

Als analytische Referenzmethoden sind die im Code of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN genannten heranzuziehen.

Go to Top