6.3.2 Natürliche Stoffe und Gemische landwirtschaftlichen Ursprungs

Pflanzliche und tierische Produkte landwirtschaftlichen Ursprungs, die zur Berechnung des Bioanteils der Bestandteile eines kosmetischen Mittels (siehe Abs. 6.4) herangezogen werden, entsprechen den Bestimmungen über die biologische Produktion (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 samt Durchführungsverordnungen).

Ein biologischer Bestandteil darf nicht zusammen mit dem gleichen nicht biologischen Bestandteil im Erzeugnis (Biokosmetikum) eingesetzt werden. Dies gilt auch für Bestandteile, die aus der Umstellung von nicht biologischer auf biologische Produktion stammen.

Ist ein Bestandteil als biologischer Bestandteil verfügbar, so ist diesem der Vorzug zu geben.

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