Anhang 7 Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben mit Bezug auf "Bauer"

Zahlreiche Lebensmittel am österreichischen Markt weisen freiwillige mittelbare und unmittelbare Hinweise auf „Bauern“ auf. Diese Hinweise stellen einen Zusammenhang her zwischen

  • dem Produkt und der Person bzw. dem bäuerlichen Herstellungsbetrieb und/oder
  • dem Produkt und den eigenen Rohstoffen des bäuerlichen Herstellungsbetriebes und/oder
  • dem Produkt und der Herstellungsart (Machart) oder Rezeptur – auch aus gewerblicher oder industrieller Herstellung.

Ob nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, eine Ware täuschungsfrei in Verkehr gebracht wird, kann im jeweiligen Einzelfall von einer Reihe von Aspekten abhängen, z. B.:

  • Identität des Herstellers / Ort der Herstellung,
  • wesentliche und/oder charakteristische Zutat/en (Rezeptur),
  • Ursprung / Herkunft der Zutat/en,
  • Herstellungsverfahren und –technologie (Machart),
  • Darbietungsform und Umstände der Abgabe (z. B. Bauernmarkt).

In einigen speziellen Kapiteln des ÖLMB sind Erzeugnisse mit der Zusatzbezeichnung „Bauern“ beschrieben. Diese haben Folgendes gemeinsam:

  • Die Bezeichnungen sind bereits vor Eintritt Österreichs in den EWR üblich und definiert gewesen.
  • Diese Produkte gehen auf traditionelle Rezepturen zurück, die ursprünglich aus dem bäuerlichen Umfeld stammen.
  • Heute werden diese Bezeichnungen nicht mehr als Hinweise auf die Herstellung durch Bauern nach traditioneller bäuerlicher Rezeptur verwendet, vielmehr definieren sie eine bestimmte Qualität.
  • Im Gegensatz zu Produkten, die mit Zusatzangaben wie „vom Bauern“, „original Bauern-“, „erzeugt vom Bauern“ u. ä. (= Hinweise auf die Erzeugung durch Landwirte) versehen sind, werden die codifizierten Erzeugnisse überwiegend von Erzeugern hergestellt, die nicht der bäuerlichen Direktvermarktung zuzurechnen sind.

Aus dem generellen Verbot der Irreführung und dem Gebot des Täuschungsschutzes kann es unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung der Ware im Einzelfall erforderlich sein, dass der Hinweis „Bauer“ mit einer klarstellenden Angabe, worauf sich „Bauer“ im konkreten Fall bezieht (u. a. Rezeptur, Identität des Herstellers, Herstellungsverfahren oder Machart) in der Nähe des Hinweises deutlich und leicht lesbar erklärt wird (siehe nachstehende Matrix).

Matrix zur Beurteilung des Begriffs "Bauer" in der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln

 

  bäuerliche Erzeugung aus eigenen Rohstoffen Machart/ Rezeptur
Produkte aus bäuerlicher Direktvermarktung X X  
codifizierte Produkte mit der Zusatzangabe „Bauer“ in der Bezeichnung     X
nicht codifizierte Produkte, mit der Zusatzangabe „Bauer“ in der Bezeichnung;oder die den Hinweis „Bauer“ tragen ausgenommen bäuerliche Direktvermarkter klarstellende Angabe erforderlich B. Firmenname, Firmenlogo
Produkte (einschließlich codifizierte Produkte), die den Hinweis „Bauer“ tragen und zusätzlich aufgrund ihrer Gesamtpräsentation (Aufmachung, Darbietungsform und Umstände der Abgabe) auf eine bäuerliche Herstellung schließen lassen, sofern nicht aufgrund von Angaben dieser Eindruck hinreichend deutlich richtig gestellt wird (z. B. Firmenname, Firmenlogo) klarstellende Angabe erforderlich z.B. Hinweise auf gewerbliche / indus-trielle Herstellung oder die Herkunft der Rohstoffe
Go to Top