4.1 Grundsätze

GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse werden nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff für Lebensmittel und Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der gentechnikfreien Produktion verwendet. Tierarzneimittel sind von dem Verwendungsverbot nicht umfasst.

Bei der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtverwendung von GVO oder aus GVO hergestellter Erzeugnisse in Zusammenhang mit Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial, Mikroorganismen oder Tieren können sich die Unternehmer auf das Etikett auf dem Erzeugnis oder auf die Begleitpapier verlassen, die gemäß dem Gentechnikgesetz BGBl. Nr. 510/1994, der Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 5/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Saatgut - Gentechnikverordnung BGBl. II Nr. 478/2001 an dem Erzeugnis angebracht sind oder mit ihm bereitgestellt werden.

Die Unternehmer können davon ausgehen, dass keine GVO oder aus GVO hergestellte Erzeugnisse bei der Herstellung gekaufter Lebensmittel und Futtermittel verwendet wurden, wenn diese nicht gemäß den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet oder mit einem Begleitpapier versehen sind, es sei denn, den Unternehmern liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses nicht mit den genannten Rechtsvorschriften im Einklang steht.

Für den Nachweis der Nichtverwendung von GVO oder aus GVO hergestellter Erzeugnisse bezüglich anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel oder durch GVO hergestellter Erzeugnisse haben Unternehmer vom Verkäufer eine Bestätigung zu verlangen, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, wenn sie solche nicht gentechnikfreie Erzeugnisse von Dritten beziehen und verwenden. Die Bestätigung entfällt für Erzeugnisse für die nach dem aktuellen Wissensstand keine praktisch angewandten Methoden bekannt sind, die darauf hinweisen, dass sie GVO sind GVO enthalten und aus oder durch GVO hergestellt werden. Dies gilt derzeit zum Beispiel für reine Mineralstoffe, mineralische Düngemittel, chemisch synthetische Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmte Pflanzen- oder Tierarten sowie Mikroorganismen.

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